Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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28,600 Thaler sich belaufender Betrag zu verwenden ist, durch gegenwaͤrtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung, 
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
ohne ditellebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen in keinerlei Weise Gewährleistung Seitens des Staates übernommen wird, 
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
RieeCöölner Stadt-Obligation % 
ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vvo 
Gesetz-Sammlung für 185. 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
D. Ober-Bürgermeister der Stadt Cöln und die vom Gemeinderathe zur 
Aufnahme einer Anleihe von 750,000 Thalern gewählte Kommission beurkun- 
den und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation in Folge 
einer baaren Einzahlung an die Stadrkasse ein Kapital von 
.......... Thalern Preußisch Kurant 
an die Stadt Coͤln zu fordern hat. 
Die Zinsen dieses Kapitals werden mit vom Hundert am 
2. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres fällig und nur gegen Rückgabe 
der ausgefertigten Kupons gezahlt. 
Die
	        
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