Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Cölner Stadt-Obligation. 
— 119 — 
Die Tilgung der Anleihe erfolgt mittelst Ausloosung der Obliga- 
tionen nach dem festgestellten Amortisationsplane. 
Der städtischen Behörde bleibt das Recht vorbehalten, den Tilgungs- 
fonds zu verstärken, oder auch, jedoch erst nach fünf Jahren, vom Datum 
dieser Obligation ab gerechnet, sämmtliche Obligationen zu kündigen, wo- 
gegen den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht nicht zusteht. 
Die durch das Loos gezogenen Obligationen, die Kündigung sämmtlicher 
Obligationen und der Tag der Rückzahlung werden durch das Amtsblatt 
der Königlichen Regierung zu Cöln und durch die Cölnische Zeitung oder 
nach deren Eingehen durch die nach dem Ermessen des Gemeindevorstan- 
des meist gelesene zu Cöln erscheinende Zeitung bekannt gemacht. Mit 
dem Ablaufe des auf solche Weise angekündigten Zahlungstages hört die 
Verzinsung des betreffenden Kapitals auf. 
Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der 
Obligationen und der nicht verfallenen Zinskupons. In Ermangelung 
letzterer wird deren Werth von dem Kapitale eingehalten. 
Für die richtige Verzinsung und Tilgung haftet das Gesammtver- 
mögen und die Gesammteinnahme der Stadt. 
Coͤln, den .. ten . l-" 18.. 
Die gemeinderäthliche Anleihe— 
Der Ober-Bürgermeister. Kommission. 
Ausgefertigt. 
  
  
— 
Erster Kupon 
zur 
Cölner Stadt-Obligation 
Serie L. ... .. . . .. —siie 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Inhaber empfängtann 18.. an halbjährigen Jinsen. 
für die Zeit osdbbr . ... bis. .. . .. . . aus der 
Stadtkasse zu Cöln 
.......... Thaler. 
Cöln, den . .... . . .. 18. 
Die gemeinderäthliche Anleihe= 
Der Ober-Bürgermeister. Kommission. 
liert also S8S8S .... 
(Nr. 4356—1358.) 
Dieser Kupon verjährt nach dem Gesetze vom 31. März 1838. in vier Jahren, ver- 
seine Gültigkeit. 
  
  
16* (Nr. 4357)
	        
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