Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4357.) Allerhschster Erlaß vom 4. Februar 1856., betreffend die Verleihung der 
fislalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der darin be- 
zeichneten Kreis-Chausseen im Kreise Marienwerder. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau nachste- 
hend bezeichneter Chausseen im Kreise Marienwerder, Regierungsbezirk Marien= 
werder, durch diesen Kreis, und zwar auf dem rechten Weichselufer 1) von 
Marienwerder über Groß-Krebs und Littschen bis zur Rosenberger Kreisgrenze 
in der Richtung auf Riesenburg, 2) von Marienwerder über Garnsee und 
Garnseedorf bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei Kalmusen in der Richtung 
auf Graudenz, sowie auf dem linken Weichselufer 3) vom Bahnhofe Czer- 
winsk über Kopitkowo, Leönian bis zur Schwetzer Kreisgrenze in der Rich- 
tung auf Osche, und 4) von Czerwinsk bis zur Stargardter Kreisgrenze bei 
Mirotken, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations-= 
recht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß- 
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen 
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will IJch dem Kreise Marienwerder 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrifren, verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen 
zur Anwendung kommen. " 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4. Februar 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4358.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Februar 1856., betreffend den Organismus der 
Telegraphen= Verwaltung und das Rangverhältnitß der Telegraphen= 
Beamten. 
A.%% Ihren Bericht vom 14. Januar d. J. genehmige Ich, daß den als 
technische und Aufsichts-Organe der Telegraphen-Direktion fungirenden, bishe- 
rigen Linien-Inspektoren der Diensicharakter als „Ober-Telegraphen-Inspektor“ 
mit dem Range der höheren Provinzialbeamten fünfter Klasse beigelegt werde 
aß
	        
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