Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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daß ferner, abgesehen von den Telegraphen-Stationen mit beschränkten Dienst- 
stunden, die Telegraphen-Stationen in solche erster und zweiter Klasse getheilt 
werden, und daß die Vorsteher der Stationen ersier Klasse, soweit die Ver- 
waltung dieser Stellen nicht den Ober-Telegraphen-Inspektoren mit übertragen 
ist, den Diensicharakter als „Telegraphen-Inspektor“ mit dem Range der Subal- 
ternen dritter Klasse, die Vorsteher der Telegraphen-Stationen zweiter Klasse 
hingegen, sowie diejenigen oberen Telegraphen-Beamten, welche bei den Statio- 
nen erster Klasse den Vorstehern in der Leitung und Beaufsichtigung des Dien- 
sies an die Seile gestellt sind, den Dienstcharakter als „Telegraphen-Sekretair“ 
mit dem Range der Subalternen vierter Klasse erhalten. Auch will Ich, in- 
dem Ich Mich damit einverstanden erkläre, daß an die Stelle der jetzigen Be- 
zeichnung der Unter-Telegraphisten die Bezeichnung als „Telegraphist“ trete, 
hierdurch genehmigen, daß den Ober-Telegraphisten und den Telegraphisten 
nach fünfjaähriger Diensizeit bei tadelfreier Führung die Pensionsbercchtigung 
beigelegt werde. 
Berlin, den 12. Februar 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4359.) Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender 
Obligationen der Meliorationssozietät der Bocker-Heide bis zum Betrage 
von 50,000 Rthlr., vom 29. August 1853., zur Ausgabe von 50,000 
Rthlr. neuer Obligationen. Vom 12. Februar 1856. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
wollen hierdurch das der Meliorationssozietät der Bocker-Heide in Wesiphalen 
durch Unsere Order vom 29. August 1853. ertheilte Privilegium zur Ausgabe 
von „Obligationen der Meliorationssozietät der Bocker-Heide“ bis zum Betrage 
von funfzigtausend Thalern, auf den Antrag der Sozietätsvertretung, in Ge- 
mäßheit# des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. dahin erweitern, daß die 
gedachte Sozietät befugt sein soll, Behufs Vollendung ihrer gemeinschaftlichen 
Sozietätsanlagen und Tilgung der bereits aufgenommenen Privatdarlehne fer- 
nerweit „Obligationen der Meliorationssozietät der Bocker-Heide“ bis zum Be- 
trage von funfzigtausend Thalern auszugeben. Die Obligationen sind in 
60 Stücken zu 500 Rthlr. und 200 Stücken zu 100 Rthlr. nach näherer Be- 
stimmung des anliegenden Planes auszustellen, mit vier vom Hundert zu ver- 
zinsen und aus dem von der Sozietät aufzubringenden Tilgungsfonds nach der 
durch das Loos zu besiimmenden Reihefolge zu tilgen. Gegenwärtiges Privi- 
legium hat die rechtliche Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die darans hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums 
(Nr. 1358—4359.) nach- 
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