Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 122 — 
nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist, daß aber dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
Seitens des Staates nicht bewilligt und Rechten Dritter nicht prajudizirt wird, 
daß insbesondere dem Staatsdarlehen von 108,000 Rbhlr., welches die So- 
zietät auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. (Gesetz-Sammlung vom 
Jahre 1850. S. 269.) erhalten hat, die Priorität verbleibt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
- Fuͤr den Minister fuͤr die landwirth- 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. s Q — 
v. Manteuffel. 
  
P . an 
zu einer für Rechnung der Meliorationsfoffetät der Bocker-Heide 
zu negoziirenden Anlelhe. 
F. 1. 
Die Meliorationssozietät der Bocker-Heide bedarf zur Ausführung ihrer 
Meliorationsanlagen (§0. 1. 6. 7. des Statuts vom 24. Juli 1850. Gesetz- 
Sammlung S. 373 ff.) außer der durch das Allerhöchsie Privilegium vom 
29. August 1853. bereits angeliehenen Summe von 50,000 Rchlr. noch eines 
Anlehens bis zum Betrage von 50,000 Rthlr. 
-' 
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Obligationen im Betrage von 500 Rthlr. und 100 Rchlr. ausgestellt 
werden. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechts. Dem Vorstande 
der Sozietät aber steht die Befugniß zu, nach Abkauf von fünf Jahren die 
Obligatkonen durch Aufruf im Preußischen Staats-Anzeiger, in der Cölnischen 
Zeitung, sowie in den Amtsblättern der Regierungen zu Minden, Münster 
und Arnsberg, mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Ruͤckzah- 
lung nach Maaßgabe der unter 4. und 5. enthaltenen betreffenden Bestimmun- 
gen zu bewirken. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter ein- 
gehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz, in welchem anderen Blatte, 
statt des eingegangenen, die Bekanntmachung erfolgen soll. 
g. 3. 
Die Verzinsung erfolgt in halbjährigen Terminen, jedesmal am 2. Ja- 
nuar und 1. Juli, mit vier vom Hundert jährlich. Die Auszahlung der Zinsen 
geschieht bei der Sozietätskasse zu Delbrück. 
K. 4. 
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch sicher gestellt, daß vom 
1. a-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.