Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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1. Januar 1858. ab alljaͤhrlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 
50,000 Rthlr. nebst den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten 
Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amortisationsbetraͤge, sowie 
die Zinsen der Schuld, werden durch die nach Maaßgabe der GW. 15. 61. 77. 
bis 80. des Statuts der Meliorationssozietät der Bocker-Heide vom 24. Juli 
1850. auf die Besitzer der betheiligten Grundstücke auszuschreibenden, nöthigen- 
falls durch administrative Exekution einzuziehenden Beiträge aufgebracht. 
K. 5. 
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Januar 
des betreffenden Jahres in den im F. 2. genannten Blättern bekannt gemachr, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den festge- 
setzten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsien zehn Jahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber 
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach 
ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sle ganz ihren Werth. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Fälligkeits- 
Termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung 
des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurück- 
gegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug 
gebracht wird. 
F. 6. 
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For- 
mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des So- 
zietätsvorstandes durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der Unter- 
schrift, vollzogen. 
Die Obligationen werden mit einem Kontrollzeichen des Staats versehen. 
Formular. 
Obligation 
der Meliorations-Sozietät der Bocker-Heide 
Litt. M% uͤber . . . . . Thaler. 
Die Meliorationssozietat der Bocker-Heide verschuldet dem Inhaber dieser 
Schuldverschreibung die Summe von ...... Dhalern, deren Empfang der 
unterzeichnete Vorstand der Sozietäl bescheinigt. Derselbe verpflichtet sich hier- 
durch, die obige Schuldsumme, welche einen Theil des zur vorgedachten Me- 
Nr. 4350.) lioration
	        
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