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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
(Nr. 4360.) Statut für die Genossenschaft zur Entwässerung der Grundsiücke an dem
Dratzig-, Reppow= und Sareben-Sce in dem Neustettiner Kreise, Regie-
rungöbezirk Cöslin. Vom 20. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen nach Anhörung der Betheiligten auf Grund des Artikels 2. des
Gesetzes vom 11. Mai 1853., was folgt:
g. 1.
Die Besitzer der an dem Dratzig-, Reppow= und Sareben-See belege-
nen Grundstuͤcke, soweit sie jetzt durch Ueberschwemmung oder zu große Naͤsse
leiden, werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grund-
so durch Senkung der genannten Seen vermittelst Entwaͤfferung zu ver-
bessern.
Die Genossenschaft hat ihr Domizil bei dem Kreisgerichte zu Neu-Stettin.
g. 2.
Alle zur Ausfuͤhrung der Entwaͤsserung erforderlichen Anlagen werden
auf gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft gemacht, und die Nutzung, so-
wie jede andere Entschädigung dritter, durch die Entwässerung etwa benachthei-
ligter Personen wird von der Genossenschaft übernommen.
Der Entwässerungsplan wird in streitigen Fällen von der Regierung zu
Cöslin fesigestellt.
F. 3.
Die Besitzer von Reppow und Blumenwerder, durch deren Areal der
Hauptenrwässerungs-Kanal aus dem Dratzig= und Reppow-See angelegt wird,
geben das Terrain dazu unentgeltlich her.
g. 4.
Die Beiträge zu den gesammten Kosten des Entwässs Sunternehmens
werden von den Genossen nach einem Kataster aufgebracht.
Jahrgang 1850. (Nr. 4300.) 17 Für
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1850.