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bindungsbahn um und durch die Stadt Coͤln, einer Eisenbahn von Rolandseck
nach Bingen, sowie der fruͤher bereits von Uns konzessionirten, aber nicht zur
Ausfuͤhrung gelangten Eisenbahn von Duͤren nach Schleiden (Gesetz-Sammlung
für 1853., S. 185 —211.) auszudehnen, auch die umerm 6. Juli 1840. kon-
zessionirte Bonn-Cölner und die unterm 30. Juli 1853. konzesssonirte Cöln-
Crefelder Eisenbahn mit dem Rbeinischen Eisenbahnunternehmen zu vereinigen,
wollen Wir zu dieser Ausdehnung des Unternehmens der Rheinischen Eisen-
bahngesellschaft und der entsprechenden Erhöhung ihres Grundkapitals um den
Betrag von vier und zwanzig Millionen Thaler unter den in dem anliegenden
„Nachtrage zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft enthaltenen
Bedingungen, vorbehaltlich Unserer weiteren Bestimmung wegen demnchstiger
Abtretung des dem Staate zustehenden Betriebes der Cöln-Crefelder Eisenbahn
an die ohen gedachte Gesellschaft, hiedurch Unsere landesherrliche Genehmigung
mit der Maaßgabe ertheilen, daß die Rheinische Eisenbahngesellschaft verpflich-
tet ist, die Kosten für die etwa nöthig werdenden Abänderungen der Festungs-=
Anlagen bei Cöln, sowie für die Herstellung der nothwendigen fortisikatorischen
Anlagen bei Coblenz, in Ermangelung einer diesfälligen Vereinbarung, nach
Unserer Bestimmung zu tragen, und daß die mit den bezüglichen auswärkigen
Regierungen abzuschließenden Staatsverträge für die Rheinische Eisenbahngesell-
schaft, soweit es sie betrifft, verbindlich sein sollen.
Indem Wir demgemäß den oben gedachten Nachtrag hiemit bestätigen,
bestimmen Wir zugleich, daß, soweit nicht in diesem Nachtrage besondere Fest-
setzungen getroffen worden, die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft
und die in dem Gesetze über die Eisenbahnunterneh gen vom 3. November
1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen über die Ex-
propriation, sowie das Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Ab-
gabe betreffend, vom 30. Mai 1853., auch auf die Eingangs bezeichneten Un-
kernehmungen Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Genehmigungs= und Bestätigungs-Urkunde ist mit dem
Nachtrage zu den Statuten durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck.
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 5. März 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
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