Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bonn-Coͤlner Eisenbahn, welche beiden Bahnen kuͤnftig einen integrirenden Theil 
der Rheinischen Eisenbahn bilden werden, nach Maaßgabe der mit der Coͤln- 
Crefelder Eisenbahngesellschaft unter Zustimmung des Staates zu treffenden be- 
sonderen Uebereinkunft, beziehungsweise nach den Bestimmungen, welche der 
9. Z. des zweiten Nachtrages zu dem Statute der Bonn-Cölner Eisenbahn- 
Gesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1854. S. 473.) enthält. 
C. 6. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist auf Verlangen des Staates ver- 
pflichtet, eine feste, für den Eisenbahnverkehr und den gewöhnlichen Landverkehr 
einzurichtende Brücke über den Rhein bei Coblenz zu bauen und diesen Bau 
in Angriff zu nehmen, sobald die im F. 7. bezeichnete Lahnbahn in Angriff 
genommen und deren AusSführung sichergestellt sein wird, und sobald die jetzt 
bestehende Rheinische Bahn und die in W. 2. Z. 5. bezeichneten Erweiterun- 
gen derselben in einem Betriebsjahre einen Reinertrag von 54 Prozent aufge- 
bracht haben werden. 
Die Gesellschaft übernimmt die eben gedachte Verpflichtung unter der 
Voraussetzung, daß ihr sämmtliche Einnahmen von der Brücke zufließen, und 
daß der von der Staatsregierung unter thunlichster Berücksichtigung der An- 
trage der Gesellschaft festzusiellende Brückengeld-Tarif ohne Zustimmung der 
Gesellschaft keinenfalls niedriger, als der Tarif für die feste Rheinbrücke bei 
Cöln, normirt werde. 
g. 7. 
Wenn die Koͤniglich Preußische und die Herzoglich Nassauische Regie- 
rung sich daruͤber verstaͤndigen, der Rheinischen Eisenbahngesellschaft den Bau 
und Betrieb einer Lahnbahn von Ehrenbreitstein bis Wetzlar zum Anschlusse 
an die Deutz-Gießener Eisenbahn zu uͤbertragen, so ist die Rheinische Eisenbahn- 
Gesellschaft auf Erfordern der Koͤniglich Preußischen Regierung verpflichtet, 
den Bau und Betrieb dieser Bahn unter der Bedingung, daß ihr fuͤr das An- 
lagekapital eine vierprozentige Zinsgarantie gewaͤhrt wird, zu uͤbernehmen. 
Sollte die Herzoglich Nassauische Regierung die in ihrem Gebiete liegende 
Bahnstrecke fuͤr Staatsrechnung ausfuͤhren oder einem anderen Unternehmer 
uͤbertragen, so hat die Rheinische Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung, auf 
Erfordern der Koͤniglich Preußischen Regierung auch bloß die im Preußischen 
Gebiete belegenen Bahnstrecken allein, gegen eine Zinsgarantie von vier Pro- 
zent des Anlagekapitals, zur Ausführung zu bringen. 
g. 8. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, unter Zustimmung der 
betheiligten Staatsregierungen die Cöln-Bingener Eisenbahn von Bingen bis 
Mainz und von Mainz bis Aschaffenburg weiter zu führen, resp. das Unter- 
nehmen der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft mit dem ihrigen zu ver- 
schmelzen. 
(Nr. 4300.) S. 9.
	        
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