Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 151 — 
hoͤhet werden. Fuͤr die neu auszufuͤhrenden resp. zu erwerbenden Eisenbahnen 
sollen die gegenwärtig bestehenden Tarife der Cöln-Mindener Eisenbahn in der 
Art als Maximaltarif gelten, daß jede Erhöhung der Genehmigung des Han- 
delsministers unterkiegt, innerhalb der Marximalsätze jedoch allgemein gültige 
Modifikationen ohne Genehmigung des Handelsministers der Gesellschaft vor- 
behalten bleiben, wogegen weder Oifferenzialtarife zu Gunsten einzelner Perso- 
nen oder Orte eingeführt, noch die Sätze so gestellt werden dürfen, daß die 
Gesammtfracht eines Transports für größere Entfernungen geringer ist, als 
für kleinere. 
Der Tarif für die Düren-Schleidener Eisenbahn unterliegt diesen Be- 
stimmungen erst von dem Zeitpunkte der Weiterführung dieser Bahn nach Trier. 
Der Tarif für die im F. 3. gedachte Verbindungsbahn durch die Stadt 
Cöln wird auf den Antrag der Direktion so normirt werden, daß voraussicht- 
lich aus dem Betriebe derselben eine Reineinnahme bis zur Höhe von minde- 
stens fünf Prozent des auf den Bau dieser Verbindungsbahn von Seiten der 
Rheinischen Eisenbahngesellschaft verwandten Kapitals erzielt wird. Die Rein- 
Einnahme wird berechnet aus der Bruttoeinnahme nach Abzug von funfzig 
Prozent für Betriebskosten. 
g. 13. 
In Betreff der Militairtransporte finden die in der Gesetz-Sammlung 
fuͤr 1843. S. 373. abgedruckten Vorschriften Anwendung. 
S. 14. 
Die Gesellschaft unterwirft sich den Anordmingen, welche pegen poli- 
zeilicher Beaufsschtigung der bei dem Eisenbahnban beschäftigten Arbeiler ge- 
troffen werden, und tragt die durch diese Anordnungen und durch Bestellung 
des poligeilichen Aufsichkspersonals entsiehenden Kosien. 
K. 15. 
Im Fall der Unzulänglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem 
Bau der Bahnen in Gemäßheit des §. 21. der Verordnung vom 21. Dezem- 
ber 1846., die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter be- 
treffend (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 21.), einzurichkenden Krankenkasse hat 
die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
g. 16. 
Die im H. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. bezeichnete Ver- 
pflichtung zur unentgeltlichen Befoͤrderung von Postsachen und Postwagen be- 
greift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleirenden Postkonduk= 
teure und des expedirenden Posipersonals in jenen Wagen in sich. 
g. 17. 
Die Gesellschaft geslattet der Staats-Telegraphenverwaltung die Anlage 
(Nr. 4369—4370.) eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.