Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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eines elektromagnetischen Staatstelegraphen auf den neuen Bahnen unter den- 
selden — wie solche mit der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft ver- 
einbart sind. 
K. 18. 
Dieselbe ist verpflichtet, die Verbindungsbahnen um und durch die Stadt 
Cöln C. 3.), ferner den Uebergang der Rolandseck-Bingener Bahn über die 
Mosel bei Coblenz und durch den Rayon der Festung Goblen) nach Maaß= 
gabe der von dem Handelsminister und dem Kriegsminister zu treffenden Be- 
siimmung und der, wegen Herstellung der nothwendigen fortifikatorischen An- 
lagen bei Coblenz zu treffenden Vereinbarung mit der Rheinischen Eisenbahn- 
Gesellschaft auszuführen. 
  
(Nr. 4370.) Allerhöchster Erlaß vom 19. März 1856., betreffend die Einsetzung einer Be- 
hörde unter der Firma: „Königliche Kommisston für den Bau der Kreuz= 
Cüstrin-Frankfurter Eisenbahn“ mit dem Sitze in Frankfurt a. d. O. 
A- Ihren Antrag vom 11. März d. J. ermächtige Ich Sie, die Vorbe- 
reitungen zur Muefhrung und demnächst auch die Ausführung des Baues der 
Eisenbahn von Kreuz über Cüstrin nach Frankfurt einer besonderen Kommission 
zu übertragen, welche in Frankfurt a. d. O. ihren Sitz nehmen und unter der 
Firma: „Königliche Kompiisston für den Bau der Kreuz-Cüstrin-Frankfurter 
Eisenbahn“ innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für die Dauer ih- 
res Beslandes alle Nechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. 
Dieser Mein gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung be- 
kannt zu machen. 
Charlottenburg, den 19. März 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hofbuchbruckerei. 
(Nudolph Decker.)
	        
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