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liche Bekanntmachung mit Angabe der Nummer der Aktie. An die Stelle sol-
cher erloschenen Aktien können neue in derselben Anzahl kreirt und für Rech-
nung der Gesellschaft veräußert werden. Der Verwaltungsrath ist auch befugt,
die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersien Abtionaire
gerichrlich einzublagen, so lange dieselben noch gesetzlich dafür verhaftet sind.
Durch die obigen Bestimmungen wird an der Vorschrift im Paragraph
eilf Nummer zwei des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom neunten No-
vember achtzehnhundert drei und vierzig nichts geändert; jedoch ist nach er-
folgter Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie die
Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und
Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig.
9. 8.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-
Quittungen ertheilt und nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages
gegen die Aktiendokumente ausgewechselt.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welchen
Bestimmungen es auch sei, zu keiner Zahlung verpflichtet, den einzigen Fall der
oben im Paragraph sieben vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
F. 10.
Jeder Aktionair hat gleich nach der Zeichnung oder Erwerbung einer
Aktie in dem Landgerichtsbezirke Düsseldorf Domizil zu nehmen.
Diejenigen Aktionaire, welche dieses unterlassen, werden so angesehen, als
hätten sie ihr Domzil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Düsseldorf
genommen. ,
Mehrere Rechtsnachfolger oder Repraͤsentanten eines Aktionairs sind
nicht kbefugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszunben; sie können diese
Rechte nur zusammen und nur durch Eine Person wahrnehmen lassen.
F. 11.
Die Uebertragung einer Aktie erfolgt durch einfache Ueberlieferung des
Aktiendokamentes.
S. 12.
Wemn angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine
mortifizirt werden sollen, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischen-
radumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzu-
liefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen.
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen,
die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden,
so erklärt das betreffende Landgericht die Dokumente für nichtig. Der Ver-
waltungsrath veröffentlicht diesen Beschluß durch die zu den Bekanntmachungen
der