Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 21. 
Wenn sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes erledigt, 
so wird dieselbe provisorisch von dem Verwaltungsrathe besetzt. Letzterer hat 
aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten Generalversammlung vorzu- 
tragen und von dieser geht dann die desinitive Ernennung aus. Das auf die 
vorerwähnte Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes übt sein Amt 
nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen desjenigen, welchen es ver- 
tritt, geendet haben würden. 
F. 22. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig erachtet, 
in der Regel einmal in jedem Monat. 
Die Beschlüsse desselben werden nach absoluter Majorität der anwesenden 
Mitglieder gefaßt. 
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens wier 
Mitgliedern erforderlich. 
g. 23. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations= und Eigenthums- 
handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Grundstücke und 
Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Aktiokapitalien und Immobiliar= 
Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekeneintragungen zu nehmen und Hypotheken- 
Löschungen zu bewilligen, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft be- 
trifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu 
substituren. Er bestimmt die Verwendung und Anlegung der disponiblen 
Fonds und normirt die Höhe der in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er be- 
schließt über das Erforderniß, die Art und Weise, sowie über die Bedingungen 
der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräuße= 
rung von Immobilien, über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablisse- 
ments, sowie über große Reparaturen. Er erkennt über alle wichtigen Ver- 
träge, welche sich auf die Regulirung des Preises und des Absatzes der 
Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle wichtigen Ankaufe von 
Rohprodukten für die Fabrikation oder den Handel der Gesellschaft. 
Er ernennt den Spezialdirektor, entwirft dessen Dienstinstruktion und ver- 
einbart resp. vollzieht den mit demselben abzuschließenden Vertrag. 
Er ernennt alle Beamten der Gesellschaft, welche in einem Jahresge- 
halte stehen und bestimmt die Gehalter derselben. Er ist befugt, alle Beamten 
der Gesellschaft wegen Diensivergehen, Fahrlässigkeit und aus anderen Gründen 
jederzeit zu suspendiren und zu entlassen, mit Ausnahme des Spezialdirektors, 
dessen Suspension und Entlassung nach den besonderen Bestimmungen im Pa- 
ragraph Jieben und zwanzig dieses Statuts erfolgt. Zu neuen Anlagen, so- 
bald sie den Betrag von Einmalhundert tausend Thalern übersteigen, sowie 
zu Anleihen über Einmalhundert tausend Thaler isi die Genehmigung der 
Generalversammlung erforderlich. 
(Nr. 4371.) §. 24.
	        
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