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(Nr. 4373.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Februar 1856., betreffend die erleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Inden im Kreise Jülich nach Weisweiler im Kreise Düren.
N## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Inden im Kreise Jülich, Regierungsbezirks Aachen, nach
Weisweiler im Kreise Düren genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Ge-
meinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsti-
gen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 20. Februar 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4374.)