Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bereits aufgestellten summarischen Deichkataster, vorbehaltlich spaͤterer Ausglei- 
chung, ausgeschrieben und eingezogen. Die Subrepartition in den einzelnen 
Ortschaften ist dabei von dem Buͤrgermeister oder Ortsvorsteher zu bewirken 
und in streitigen Faͤllen von der Regierung festzusetzen. 
g. 5. 
Bei der Aufstellung des summarischen Deichkatasiers sind die zur Nie- 
derung gehörigen Grundstücke nach dem Reinertrage in vier Klassen getheilt, 
von welchen die erste mit einem Ertrage von 3 Rthlr. 18 Sgr., die zweite 
mit einem Ertrage von 2 Rthlr. 18 Sgr., die dritte mit einem Ertrage von 
1 Rthlr. 15 Sgr. und die vierte mit einem Ertrage von 17 Sgr. 6 Pf. pro 
Morgen angenommen ist. 
Gleichzeitig sind nach der höheren oder niedrigeren Lage und resp. der 
Gefahr der Ueberschwemmung vier Klassen gebildet, von denen 
4) Klasse I. mit dem vollen Ertrage, 
2) II. drei Viertel des Ertrages, 
35 III. der Hälfte des Ertrages, 
4) IV. einem Viertel des Ertrages 
veranlagt worden. 
Nach den gleichen Grundsätzen ist das Kataster von dem Regierungs- 
Kommissarius speziell auszuarbeiten. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe von dem Kommissarius dem Deich- 
amte vollständig und den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertraktweise milzu- 
theilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, 
innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevor- 
ständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem 
Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze der 
Katasirirung gerichtet werden können, sind vom Kommissarius unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen 
des Inundakionögebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feld- 
messer oder nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich der Bonität 
und des Beitragsfußes zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Sreitig= 
keiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau-Sachverständig 
beigeordnet werden kann. » 
Die Sachyverstaͤndigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem 
Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, naͤmlich die Beschwerde- 
führer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Be- 
wenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die 
Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird 
die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
(r. 4383.) Binnen 
 
	        
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