Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zweiter Titel. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
Artikel 5. 
Das Grundkapital der Gesellschafe besteht aus 600,000 Rthlrn. Preu- 
Pisch Kurant, getheilt in 0000 Aktien, jede im Betrage von 100 Rlhlr. Preu- 
Kisch Kurant. 
Von diesem Grundkapitale werden sofort 400,000 Rthlr. emittirt, der 
Rest auf Beschluß der Generalversammlung. 
Artikel 6. 
Die Aktien werden nach dem, diesem Statute beigegebenen Formulare 
in laufenden Nummern auf jeden Inhaber ausgefertigt und ausgegeben, wenn 
der volle Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Bis dahin werden mit Nummern bezeichnete, auf den Namen des In- 
habers lautende QOuittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlung 
quittirt wird. Dieselben werden, sobald der Betrag der Aktien voll eingezahlt 
ist, gegen die Aktiendokumente ausgewechselt. 
Die Qnuittungsbogen können übertragen werden, doch muß der Uebertrag 
von dem Cedenten und Cessionar unterschrieben und in den Registern der Ge- 
sellschaft vermerkt sein. 
Auf den Quittungsbogen wird durch ein Mitglied des Verwaltungs- 
rathes der Gesellschaft oder durch eine andere hierzu besonders delegirte Per- 
son der geschehene Uebertrag notirt. 
« Die Gesellschaft kann verlangen, daß die Unterschrift der Parteien amt- 
lich beglaubigt wird. Der erste Zeichner sowohl, als die Cessionare bleiben 
bis vierzig Prozent des Aktienbetrages verpflichtet. 
Artikel 7. 
Die Aktien werden von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unter- 
zeichnet und denselben Dividendenscheine nach dem beigefügten Formulare auf 
eine gewisse Anzahl von Jahren nebst Talon beigegeben, welche nach Ablauf 
des letzten Jahres gegen Einlieferung des Talons durch neue ersetzt werden. 
Artikel 8. 
Die Einzahlungen für die ursprünglich auszugebenden Aktien erfolgen 
nach erlangter Allerhöchster Genehmigung des Staluts auf Grund einer be- 
sonderen Ausferderung des Verwaltungsrathes in Naten, sowie es die Fort- 
führung des Unternehmens erfordert. 
Die Aufforderungen geschehen in den Artikel 13. genannten Blättern. 
Nach Allerhöchster Bestätigung des Statuts müssen sofort mindestens 
zehn Prozent und demnächst innerhalb des ersten Jahres mindestens weitere 
zehn Prozent eingezahlt werden. 
(Ne, 1385.) 25 * Die
	        
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