Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 13. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem 
Preußischen Staatsanzeiger, 
der Breslauer Zeitung zu Breslau, 
der Schlesischen Zeitung zu Breslau und 
dem Kreisblatte zu Bausen in Ob. Schlessen. 
Geht eins der Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig 
bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste Generalversammlung an 
die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes mit Genehmigung der Kö- 
niglichen Regierung bestimmt hat. 
Außerdem ist die Königliche Re ierung befugt, sobald sie es für erfor- 
derlich hält, die Wahl anderer Gesellchaftsb ätter zu fordern oder solche nöthi- 
genfalls vorzuschreiben. 
Dritter Titel. 
von dem Verwaltungerathe. 
Artikel 14. 
Die Gesellschaft wird von einem aus zwölf Mitgliedern bestehenden Ver- 
waltungsrathe und einem Direktor verwaltet. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden von der Generalversamm- 
lung der Aktionaire ernannt. Die über die Wahl gerichtlich oder notariell auf- 
zunehmende und auszufertigende Verhandlung bildet seine Legitimation; drei 
Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen in Tarnowitz wohnen. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zwanzig Mtien 
besitzen oder solche binnen vier Wochen nach erfolgter Wahl erwerben; sonst 
bleibt es dem Verwaltungsrathe überlassen, aus der Zahl der Aktionaire das 
fehlende Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu ersetzen. Die Do- 
kumente der Aktien werden bei der Gesellschaft niedergelegt. 
Artikel 15. 
Der Verwaltungsrath wählt auf die Dauer von je einem Jahre einen 
Vorsitzenden, der seinen Wohnsitz in Tarnowitz nehmen muß, und zwei Stell- 
vertreter, die mit ihm den sogenannten Ausschuß bilden (Art. 16.). Die Aus- 
scheidenden sind wieder wählbar. « 
Der.VerwaltungötakhbekäkhundverfügtmnckhalbderGrenzendes 
Statuts uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten oder dem Direktor uͤbertragen 
sind. Namentlich bestimmt er uͤber die Aniegung disponibler Fonds und über 
die Hoͤhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er 
entscheidet uͤber die Erwerbung und Veraͤußerung von Immobilien, uͤber Neu- 
(Nr. 1385.) bauten,
	        
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