Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bauten, große Reparaturen, sowie uͤber Lage, Plan und Umfang der anzule- 
genden Werke. 
Er erkennt uͤber alle wichtigen Vertraͤge, welche sich auf Regulirung der 
Preise und des Absatzes der Produkte beziehen. Er ernennt den Direktor und 
die übrigen Beamten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und insbeson- 
dere die von den Kassenbeamten zu stellenden Kautionen. 
Er erlaßt und ändert die für den Direktor maaßgebenden Instruktionen. 
Artikel 16. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes und die offentlichen Be- 
kanntmachungen werden von dem Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Aus- 
schusses unterschrieben. 
Artikel 17. 
Der Verwaltungsraths-Ausschuß kontrollirt den Direktor und bildet das 
Kassenkuratorium. 
Artikel 18. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig in jedem Quartale, 
und zwar am zweiten Donnerstage des ersten Quartalsmonats, in Tarnowitz. 
Zu diesen ordentlichen, sowie zu außerordentlichen Sitzungen wird der Ver- 
waltungsrath unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder 
einen seiner Vertreter schriftlich eingeladen. 
Artikel 19. 
Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfähig bei Anwe- 
senheit von neun Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner 
Stellvertreter besinden muß. 
Die Entscheidung erfolgt durch Majorität von zwei Drittel der Anwesenden. 
Artikel 20. 
Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf drei 
Jahre ernannt. 
Nach Verlauf jeden Jahres scheiden vier Mitglieder aus. » 
Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes erfolgt in der 
ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1858. 
In den ersten zwei Jahren werden die Ausscheidenden durch das Loos, 
und später durch das Dienstalter bezeichnet. 
Ausscheidende sind wieder wählbar. # 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes zur Erledigung, so wird diese vorlausig für die Dauer bis zur 
nächslen Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe aus der Zahl der 
Aktionaire ersetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der 
Generalversammlung. 
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