Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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113.  Bei  Auswahl  derselben  ist  von  folgenden  Voraussetzungen  auszugehen:
a)  sie  müssen  gesund  und  zum  Dienste  im  Felde  tüchtig  sein,
b)  sie  müssen  gut  gedient  haben
und
)  wenn  sie  Familienväter  sind,  müssen  ihre  Verhältnisse  von  der  Art  sein,  daß
sie  auf  keine  Weise  für  den  Dienst  Nachtheil  herbeiführen.

Bei  Unteroffizieren  und  den  mit  ihnen  in  gleichem  Range  stehenden  Militärpersonen,
welchen  Dienstleistungen  übertragen  sind,  die  eine  minder  körperliche  Tüchtigkeit  zulässig
machen  und  deren  Beibehaltung  vortheilhaft  für  den  Dienst  ist,  können  Ausnahmen  von  der
Bestimmung  unter  a.  Statt  finden.  Die  Compagnie=  und  Regiments-Commandanten  sind
übrigens  für  die  Richtigkeit  der  über  die  Aufführung  und  Brauchbarkeit  solcher  Soldaten
abzugebenden  Gutachten  verantwortlich.

§  114.  Unteroffiziere,  Trompeter,  Tamboure,  Zimmerleute,  Signalisten  2c.,  welche

als  vorzüglich  brauchbar  anerkannt  sind,  können,  sofern  dienstliche  Rücksichten  es  gestatten,

als  Einsteher  ferner  in  ihren  Graden  bleiben.  Es  können  aber  auch  Unteroffiziere,  Vicecorporale,
  Oberpioniere,  Obercanoniere  2c.,  ohne  daß  es  als  eine  Zurücksetzung  betrachtet
werden  kann,  auf  ihre  bisherigen  Grade  verzichten  und  als  Gemeine  Stellvertretungen  annehmen.


*  115.  Die  als  Einsteher  fortdienenden  Mannschaften  sind,  soweit  thunlich,  den
Truppenabtheilungen,  bei  welchen  sie  zeither  gestanden  haben,  zu  überweisen.

116.  Zu  Ausmittelung  der  bei  der  Mannschaftsgestellung  unentschuldigt
Ausgebliebenen  (Absenten)
hat  jede  Amtshauptmannschaft  nach  Anleitung  der  Bezirksliste  über  die  in  ihrem  Bezirke
angemeldeten  und  gestellten,  jedoch  in  anderen  Bezirken  gebornen  Militärpflichtigen  nach  dem

Schema  No.  X.  Listen  anzufertigen  und  solche  binnen  drei  Wochen,  vom  Tage  nach  dem

Loosziehungstermine  an  gerechnet,  den  Amtshauptmannschaften  der  Geburtsorte  der  betreffenden
  Individuen  zuzusenden,  oder,  nach  Befinden,  binnen  gleicher  Frift  Vacatscheine  mitzutheilen.


§117.  Alsbald  nach  dem  Eingange  dieser  Listen  sind  bei  jeder  Amtshauptmannschaft
sowohl  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  aus  ihren  Geburtsorten  selbst,  oder  aus  anderen
Orten  des  amtshauptmannschaftlichen  Bezirks  sich  gestellt  haben,  als  diejenigen,  welche,  obwohl
  daselbst  geboren,  in  anderen  amtshauptmannschaftlichen  Bezirken  zur  Gestellung  gekommen,
  in  den  Geburtslisten  abzustreichen.

§  118.  Ueber  die  nach  dessen  Erfolge  sich  noch  als  Abwesende  darstellenden  Individuen

  haben  die  Amtshauptmannschaften  nach  dem  Schema  No.  XI.  alsbald  Listen  (Absentenlisten)
  anzufertigen,  auf  Grund  derselben  wegen  Ermittelung  der  gedachten  Individuen