— 36 —
8 1. Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden,
wenn zur Bereitung auch Roggenmehl verwendet ist. Der Gehalt
an Roggenmehl muß mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig
Gewichtsteile Weizenmehl betragen.
§ 2. Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden,
wenn zur Bereitung auch Kartoffel verwendet ist. Der Kartoffelgehalt
muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl
oder Kartoffelstärkemehl mindestens fünf Gewichtsteile auf fünfund.
neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel
verwendet sind, muß mit dem Buchstaben K bezeichnet werden.
Beträgt der Kartoffelgehalt mehr als zwanzig Gewichtsteile, so muß
dem Buchstaben K die Zahl der Gewichtsteile in arabischen Ziffern
hinzugefügt werden.
Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so
entsprechen vier Gewichtsteile einem Gewichtsteil Kartoffelflocken,
Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl.
8 3. Diese Vorschriften gelten für Konsumentenvereinigungen
auch bei Abgabe an ihre Mitglieder.
§ 4. Bäcker und Brotverkäufer haben einen Abdruck dieser
Verordnung in ihren Verkaufsräumen auszuhängen.
§ 5. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt,
wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen,
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Brot, das aus dem
Ausland eingeführt wird.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914, die
Vorschrift des § 2 Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4533). Bekanntmachung über das Versüttern von Brotgetreide und Mehl.
Vom 28. Oktober 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlassen: ·