Full text : Die Verordnungen des Bundesrates vom 28. Oktober, 4. November 1914 etc. und die Volksernährung.

—  36  —

8  1.  Weizenbrot  darf  in  den  Verkehr  nur  gebracht  werden,
wenn  zur  Bereitung  auch  Roggenmehl  verwendet  ist.  Der  Gehalt
an  Roggenmehl  muß  mindestens  zehn  Gewichtsteile  auf  neunzig
Gewichtsteile  Weizenmehl  betragen.

§  2.  Roggenbrot  darf  in  den  Verkehr  nur  gebracht  werden,
wenn  zur  Bereitung  auch  Kartoffel  verwendet  ist.  Der  Kartoffelgehalt
  muß  bei  Verwendung  von  Kartoffelflocken,  Kartoffelwalzmehl
oder  Kartoffelstärkemehl  mindestens  fünf  Gewichtsteile  auf  fünfund.
neunzig  Gewichtsteile  Roggenmehl  betragen.

Roggenbrot,  zu  dessen  Bereitung  mehr  Gewichtsteile  Kartoffel
verwendet  sind,  muß  mit  dem  Buchstaben  K  bezeichnet  werden.
Beträgt  der  Kartoffelgehalt  mehr  als  zwanzig  Gewichtsteile,  so  muß
dem  Buchstaben  K  die  Zahl  der  Gewichtsteile  in  arabischen  Ziffern
hinzugefügt  werden.

Werden  gequetschte  oder  geriebene  Kartoffeln  verwendet,  so
entsprechen  vier  Gewichtsteile  einem  Gewichtsteil  Kartoffelflocken,
Kartoffelwalzmehl  oder  Kartoffelstärkemehl.

8  3.  Diese  Vorschriften  gelten  für  Konsumentenvereinigungen
auch  bei  Abgabe  an  ihre  Mitglieder.

§  4.  Bäcker  und  Brotverkäufer  haben  einen  Abdruck  dieser
Verordnung  in  ihren  Verkaufsräumen  auszuhängen.

§  5.  Wer  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt,
wird,  sofern  nicht  andere  Vorschriften  schwerere  Strafen  androhen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

§  6.  Diese  Verordnung  gilt  nicht  für  Brot,  das  aus  dem
Ausland  eingeführt  wird.

§  7.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  4.  November  1914,  die
Vorschrift  des  §  2  Abs.  1  mit  dem  1.  Dezember  1914  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  28.  Oktober  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

(Nr.  4533).  Bekanntmachung  über  das  Versüttern  von  Brotgetreide  und  Mehl.
Vom  28.  Oktober  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die

Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.

vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:  ·