Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  auf  zehn  Jahre  und  ein  Talon  zur
„Erhebung  fernerer  Kupons  nach  den  anliegenden  Schemas  (II.  und  III.)  beigegeben.
  Diese  Kupons,  sowie  der  Talon  werden  alle  zehn  Jahre  zufolge  besonderer
  Bekanntmachung  erneuert.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  Faksimile-Unterschriften  von  zwei
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,  zwei  Mitgliedern  der  Direktion  und  des
Hauptrendanten,  die  Zinskupons  und  Talons  mit  Faksimile-Unterschriften  von
zwei  Mitgliedern  der  Direktion  und  des  Hauptrendanten  versehen.

K.  2.

Die  PrioritätsObligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und
die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres
in  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  oder  an  anderen  von  der  Direktion  zu  bezeichnenden
  Zahlungsstellen  berichtigt.

Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,  von  dem  in  dem  betreffenden
  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  an,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum
Vortheil  der  Gesellschaft.

Werden  Talons  nicht  innerhalb  Jahresfrist  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  ab
zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  benutzt,  so  erfolgt  die  Ausgabe  der  neuen  Kupons
  nebst  Talons  nur  an  die  Inhaber  der  Obligationen.

C.  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  alljährlich,
und  zwar  vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung  der  Halle-Sorau--Gubener
Eisenbahn  in  ihrer  Gesammtlänge  folgenden  Jahres,  die  Summe  von  zwölf
Tausend  fünfhundert  Thalern  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelösten  Prioritäts-Obligationen
  ersparten  Zinsen  aus  dem  Ertrage  des  Eisenbahn-Unternehmens  verwendet
  wird.

Die  Zurückzahlung  der  zu  amortifirenden  Obligationen  erfolgt  am  1.  Ok.
tober  jeden  Jahres  und  zwar  zuerst  in  demjenigen  Jahre,  welches  auf  das  Jahr
folgt,  aus  dessen  Betriebseinnahmen  Rücklagen  für  die  Amortisation  erfolgt  sind,
spätestens  aber  am  1.  Oktober  1874.  Es  bleibt  jedoch  der  Generalversammlung
der  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten,  unter  Genehmigung  des  Staates  den  Amortisationsfonds
  zu  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu
beschleunigen.  Auch  steht  der  Eisenbahngesellschaft  das  Recht  zu,  außerhalb  des
Amortisationsverfahrens  sämmtliche  alsdann  noch  vorhandene  Prioritäts-Obligationen
  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen
und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.

Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  dem  Eisenbahn-Kommissariate  all.
jährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

 

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  Gläubiger  der  Halle--Sorau-  Gubener  Eisenbahngesellschaft
und  haben  in  dieser  Eigenschaft  an  dem  Gesellschaftsvermögen  ein  unbedingtes
Vorzugsrecht  vor  den  Stamm-  und  Stamm  Prioritäts-Aktien  nebst  deren  Zinsen
und  Dividenden.  OD

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