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Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon zur
„Erhebung fernerer Kupons nach den anliegenden Schemas (II. und III.) beigegeben.
Diese Kupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge besonderer
Bekanntmachung erneuert.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit Faksimile-Unterschriften von zwei
Mitgliedern des Verwaltungsrathes, zwei Mitgliedern der Direktion und des
Hauptrendanten, die Zinskupons und Talons mit Faksimile-Unterschriften von
zwei Mitgliedern der Direktion und des Hauptrendanten versehen.
K. 2.
Die PrioritätsObligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und
die Zinsen in halbjährigen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres
in Berlin und Frankfurt a. M. oder an anderen von der Direktion zu bezeichnenden
Zahlungsstellen berichtigt.
Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden
Kupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum
Vortheil der Gesellschaft.
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Kupons
nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.
C. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich,
und zwar vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung der Halle-Sorau--Gubener
Eisenbahn in ihrer Gesammtlänge folgenden Jahres, die Summe von zwölf
Tausend fünfhundert Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen
ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet
wird.
Die Zurückzahlung der zu amortifirenden Obligationen erfolgt am 1. Ok.
tober jeden Jahres und zwar zuerst in demjenigen Jahre, welches auf das Jahr
folgt, aus dessen Betriebseinnahmen Rücklagen für die Amortisation erfolgt sind,
spätestens aber am 1. Oktober 1874. Es bleibt jedoch der Generalversammlung
der Eisenbahngesellschaft vorbehalten, unter Genehmigung des Staates den Amortisationsfonds
zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu
beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des
Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts-Obligationen
durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen
und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Ueber die geschehene Amortisation wird dem Eisenbahn-Kommissariate all.
jährlich ein Nachweis vorgelegt.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen
Beträge Gläubiger der Halle--Sorau- Gubener Eisenbahngesellschaft
und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes
Vorzugsrecht vor den Stamm- und Stamm Prioritäts-Aktien nebst deren Zinsen
und Dividenden. OD
er