Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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2)  die  Gehülfen,  Schreiber  und  Dienstboten  des  Notars,

3)  Personen,  welche  als  Dlenstboten  oder  sonst  im  Dienste  der  Betheiligten
  stehen,

4)  diejenigen,  welche  wegen  Meineids,  leichtsinnigen  Falscheids,  wahrheitswidriger
  Aussage,  Diebstahls,  Erpressung,  Betrugs,  Unterschlagung,
Fundunterschlagung,  Partiererei,  Verleitung  zu  Eigenthumsverbrechen,  böslichen
  Bankrotts,  Fälschung  oder  Münzverbrechens  zu  Strafe  oder  wegen  irgend
eines  anderen  Verbrechens  zu  einer  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  sind.

Was  im  &  11  über  Unfähigkeit  des  Notars  bestimmt  ist,  gilt  unter  &  19.
denselben  Voraussetzungen  von  den  Notariatszeugen  und  dem  zweiten  Notar.

Auch  darf  nicht  zwischen  dem  Notar  und  den  Notariatszeugen  oder  dem
zweiten  Notar  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  in  gerader  Linie  oder  in
der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade,  diesen  einschließlich,  oder  das  Verhältniß
  eines  Wahlsobnes  zum  Wahlvater  oder  das  Verhältniß  eines  Pflegbefohlenen
  zu  seinem  Vormunde  stattfinden.

Der  Notar  hat  sich  durch  dießfallsige  behufige  Befragung  der  Bethei-  &  20.
ligten  wie  der  Notariatszeugen  oder  des  zweiten  Notars  darüber  zu  vergewissern,
  daß  den  Notariatszeugen  oder  dem  zweiten  Notar  ein  Grund  der
Unfähigkeit  nicht  entgegensteht.

Die  Identität  der  Person,  welche  vor  dem  Notar  ein  Geschäft  vorneh=  &  21.
men  will,  muß,  wenn  sie  demselben  nicht  bekannt  ist,

durch  die  Notariatszeugen,  dafern  diese  dem  Notar  von  Person  und  als
glaubhaft  bekannt  sind,

oder  durch  den  statt  derselben  zugezogenen  zweiten  Notar,

oder  durch  zwei  dem  Notar  persönlich  und  als  glaubhaft  bekannte  Personen,
  gleichviel  ob  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts,  welche  das  ein
und  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  (Recognitionszeugen)  versichert
werden.  In  dem  Protocolle  ist  zu  bemerken,  ob  die  Identität  der  Betheiligten
  dem  Notar  bekannt  gewesen  oder  in  welcher  der  vorgedachten  Weisen
sie  festgestellt  worden  ist.

Der  Notar  hat  das  Protocoll  deutlich,  ohne  Abkürzungen  und  Lücken  &  22.
selbst  niererzuschreiben  und  sich  des  Auskratzens  oder  sonstigen  Austilgens
wie  des  Ueberschreibens  oder  Einschaltens  zu  enthalten.

Werden  Zusätze,  Berichtigungen  oder  Abänderungen  nöthig,  so  sind
diese  entweder  bei  der  Stelle,  welche  sie  betreffen,  am  Rande  zu  bemerken,
oder  im  Protocolle  selbst,  oder  wenn  sie  erst  nach  Abschluß  desselben  zur
Sprache  kommen,  in  einem  besonderen  Protocolle  aufzuführen.

Die  am  Rande  bemerkten  Zusätze,  Berichtigungen  oder  Abänderungen,
auf  welche  im  Protocolle  durch  ein  Zeichen  zu  verweisen  ist,  müssen  von  den
Betheiligten,  von  den  Notariatszeugen  oder  dem  statt  derselben  zugezogenen
zweiten  Notar  und  von  dem  die  Amtshandlung  vornehmenden  Notar  unterzeichnet
  werden.

Das  aufgenommene  Protocoll  hat  der  Notar  den  Betheiligten  in  &  23.
Gegenwart  der  Notariatszeugen  oder  des  zugezogenen  zweiten  Notars  langsam,
  deutlich  und  vollständig  vorzulesen,  sodann,  wenn  es  allerseits  geneh-