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2) die Gehülfen, Schreiber und Dienstboten des Notars,
3) Personen, welche als Dlenstboten oder sonst im Dienste der Betheiligten
stehen,
4) diejenigen, welche wegen Meineids, leichtsinnigen Falscheids, wahrheitswidriger
Aussage, Diebstahls, Erpressung, Betrugs, Unterschlagung,
Fundunterschlagung, Partiererei, Verleitung zu Eigenthumsverbrechen, böslichen
Bankrotts, Fälschung oder Münzverbrechens zu Strafe oder wegen irgend
eines anderen Verbrechens zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind.
Was im & 11 über Unfähigkeit des Notars bestimmt ist, gilt unter & 19.
denselben Voraussetzungen von den Notariatszeugen und dem zweiten Notar.
Auch darf nicht zwischen dem Notar und den Notariatszeugen oder dem
zweiten Notar Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis zum dritten Grade, diesen einschließlich, oder das Verhältniß
eines Wahlsobnes zum Wahlvater oder das Verhältniß eines Pflegbefohlenen
zu seinem Vormunde stattfinden.
Der Notar hat sich durch dießfallsige behufige Befragung der Bethei- & 20.
ligten wie der Notariatszeugen oder des zweiten Notars darüber zu vergewissern,
daß den Notariatszeugen oder dem zweiten Notar ein Grund der
Unfähigkeit nicht entgegensteht.
Die Identität der Person, welche vor dem Notar ein Geschäft vorneh= & 21.
men will, muß, wenn sie demselben nicht bekannt ist,
durch die Notariatszeugen, dafern diese dem Notar von Person und als
glaubhaft bekannt sind,
oder durch den statt derselben zugezogenen zweiten Notar,
oder durch zwei dem Notar persönlich und als glaubhaft bekannte Personen,
gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche das ein
und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben (Recognitionszeugen) versichert
werden. In dem Protocolle ist zu bemerken, ob die Identität der Betheiligten
dem Notar bekannt gewesen oder in welcher der vorgedachten Weisen
sie festgestellt worden ist.
Der Notar hat das Protocoll deutlich, ohne Abkürzungen und Lücken & 22.
selbst niererzuschreiben und sich des Auskratzens oder sonstigen Austilgens
wie des Ueberschreibens oder Einschaltens zu enthalten.
Werden Zusätze, Berichtigungen oder Abänderungen nöthig, so sind
diese entweder bei der Stelle, welche sie betreffen, am Rande zu bemerken,
oder im Protocolle selbst, oder wenn sie erst nach Abschluß desselben zur
Sprache kommen, in einem besonderen Protocolle aufzuführen.
Die am Rande bemerkten Zusätze, Berichtigungen oder Abänderungen,
auf welche im Protocolle durch ein Zeichen zu verweisen ist, müssen von den
Betheiligten, von den Notariatszeugen oder dem statt derselben zugezogenen
zweiten Notar und von dem die Amtshandlung vornehmenden Notar unterzeichnet
werden.
Das aufgenommene Protocoll hat der Notar den Betheiligten in & 23.
Gegenwart der Notariatszeugen oder des zugezogenen zweiten Notars langsam,
deutlich und vollständig vorzulesen, sodann, wenn es allerseits geneh-