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unter drei Monaten, und im Falle der erheblichen Mißhandlung oder Körper-
verletzung (G. 192.a3.) auf Gefängniß nicht unter vier Wochen zu erkennen.
Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn das Verbrechen
gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie begangen wird.
S. 217.
In folgenden Fällen soll die Gefängnißstrafe nicht unter drei Mona-
ten sein:
1) wenn Ackergeräthschaften, oder Thiere, welche zum Ackerbau gebraucht
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werden, von dem Felde, Thiere von der Weide, Wild aus umzäunten
Gehegen, Fische aus Teichen oder Behältern, Bienenstöcke von dem
Stande, Tuche, Linnen, Gewebe oder Garne von dem Rahmen oder von
der Bleiche gestohlen werden;
wenn Früchte oder andere Bodenerzeugnisse, welche bereits geerntet sind,
von Feldern oder Wiesen oder aus Gärten gestohlen werden;
wenn geschlagenes Holz aus dem Walde oder von der Ablage, oder
wenn Schwemm= oder Flößholz gestohlen wird;
wenn eine Person, welche für Lohn oder Kost dient, den Diebstahl gegen
ihre Herrschaft oder gegen einen Dritten verübt, welcher sich in der
Wohnung der Herrschaft befindet; ingleichen wenn ein Arbeiter, Geselle
oder Lehrling den Diebstahl in der Wohnung, der Werkstätte oder dem
Waarenlager des Meisters oder Arbeitgebers begeht, oder wenn eine
Person, welche in einer Wohnung gewöhnlich arbeitet, in dieser Woh-
nung stiehlt;
wenn ein Gastwirth oder ein Dienstbote desselben Sachen eines aufge-
nommenen Gastes, oder wenn ein aufgenommener Gasi in dem Gast-
hause stiehlt;
wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nachtzeit
oder von zwei oder mehreren Personen begangen wird.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die
Strafe bis auf vierzehn Tage Gefängniß ermäßigt werden.
. 218.
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizeiaufsicht
tritt in folgenden Fällen ein:
1) wenn aus einem zum Gottesdienste besiimmten Gebäude Gegenstände
gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind;
wenn in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raume vermittelst
Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird;
3) wenn der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung uines Ge-
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