Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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baudes oder der Zugaͤnge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eroͤff- 
nung der im Innern befindlichen Thuͤren oder Behaͤltnisse falsche Schluͤssel 
angewendet werden; 
wenn auf einem oͤffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen 
Platze, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, oder in einem Postgebäude 
oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe, eine 
zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen des Transports gehs- 
rende Sache, mittelst Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- 
oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüussel ge- 
stohlen wird; 
wenn Sachen, welche eine blödfsinnige Person, oder ein Kind unter zwölf 
Jahren an oder bei sich führt, gestohlen werden; 
0) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am 
7) 
8) 
Diebstahle Waffen bei sich fuͤhrt; 
wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder 
Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Veruͤbung von Raub 
oder Diebstahl verbunden haben; 
wenn der Diebstahl waͤhrend einer Feuers- oder Wassersnoth an den 
gefaͤhrdeten oder gefluͤchteten Sachen begangen wird. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstaͤnde vorhanden sind, so ist auf 
Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie auf zeitige Untersagung der Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
g. 232. 
Der Raub wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren, sowie 
it Stellung unter Polizeiaufsicht bestraft: 
1) 
2) 
3) 
4) 
wenn der Räuber, oder einer der Räuber oder Theilnehmer am Raube 
Wasffen bei sich führt; 
wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theil- 
nehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder 
Diebstahl verbunden haben; 
wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird; 
wenn bei einem Raube einem Menschen eine erhebliche Mißhandlung 
oder Körperverletzung (G. 192..) zugefügt wird. 
Joahrgang 1858. (Nr. 431) 29 S. 233.
	        
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