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C. 233.
Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft:
1) wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewaltsamer Er-
pressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt
worden ist; der F. 60. findet hier keine Anwendung;
2) wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der
Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt,
oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geisteskrankheit
versetzt worden ist;
wenn bei dem Naube der Tod eines Menschen durch Mißhandlung oder
Körperverletzung verursacht ist.
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F. 237.
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder
mittelsi anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, verheimlicht, ankauft,
zum Pfande nimmt, oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatze bei An-
deren mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen
wer Personen, die sich eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder eines ähn-
lichen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf
das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen um seines eigenen Vortheils
willen begünstigt, ist mit Gefängniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger
Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu besirafen; auch kann
derselbe zugleich unter Polizeiaufsicht gestellt werden.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden.
g. 238.
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder einer
dem Raube gleich zu achtenden Erpressung (F. 236.) oder einem schweren
Diebstahle (F. 218.) herrühren, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder
sonst an sich bringt, oder zu deren Absatz bei Anderen mitwirkt, es sei um seines
eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen, wer Personen, die sich eines der
genannten Verbrechen schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte
und ihm bekannte Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünsiigt,
ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizeiaufsicht zu
bestrafen.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Ge-
faͤngniß