Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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C. 233. 
Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft: 
1) wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewaltsamer Er- 
pressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt 
worden ist; der F. 60. findet hier keine Anwendung; 
2) wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der 
Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, 
oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geisteskrankheit 
versetzt worden ist; 
wenn bei dem Naube der Tod eines Menschen durch Mißhandlung oder 
Körperverletzung verursacht ist. 
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F. 237. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder 
mittelsi anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, verheimlicht, ankauft, 
zum Pfande nimmt, oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatze bei An- 
deren mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen 
wer Personen, die sich eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder eines ähn- 
lichen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf 
das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen um seines eigenen Vortheils 
willen begünstigt, ist mit Gefängniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger 
Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu besirafen; auch kann 
derselbe zugleich unter Polizeiaufsicht gestellt werden. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die 
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden. 
g. 238. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder einer 
dem Raube gleich zu achtenden Erpressung (F. 236.) oder einem schweren 
Diebstahle (F. 218.) herrühren, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder 
sonst an sich bringt, oder zu deren Absatz bei Anderen mitwirkt, es sei um seines 
eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen, wer Personen, die sich eines der 
genannten Verbrechen schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte 
und ihm bekannte Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünsiigt, 
ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizeiaufsicht zu 
bestrafen. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Ge- 
faͤngniß
	        
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