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fängniß nicht unter sechs Monaten, sowic auf zeitige Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
g. 243.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldbuße
von funfzig bis zu Eintausend Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte wird bestraft:
1) wer sich wissentlich unrichtiger, zum Messen oder Wiegen bestimmter
2)
3)
4
6)
gleich
(Nr. 1391.)
Werkzeuge zum Nachtheile eines Andern bedient;
wer einen Ankaufer von Gold oder Silber über die Eigenschaften dieser
Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder Silber für
vollhaltigeres verkauft;
wer ächte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig ausgiebt oder
auszugeben versucht;
wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständ-
nisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder
auszugeben versucht;
wer Geldpackete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit
Angabe des Inhaltes versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt
oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie eröffnet und ihr In-
halt verringert worden;
wer in der Absicht, eine verhängte Exrekution abzuwenden oder hinaus-
zuschieben, von einem Postscheine über eine Versendung von Geld oder
anderen Werthgegenständen Gebrauch macht, obgleich er weiß, daß der
versendete Brief, oder das versendete Packet dasjenige nicht enthält,
was durch den Posischein als abgesendet nachgewiesen werden soll;
wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des
Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Andern weg-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder falschlich setzt;
wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausschließlich
gehüren, zum Nachtheile eines Andern vernichtet, beschädigt, oder unter-
drückt.
g. 251.
Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zu-
mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweiitausend Thalern bestraft,
5 wenn
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