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in anderer Weise oder von anderen Personen abgegeben oder geschehen sind,
wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu Ein-
hundert Thalern bestraft.
g. 256.
Wer unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer andern
Medizinalperson ein Zeugniß über seinen oder eines Andern Gesundheitszu-
stand ausstellt, oder ein derartiges ächtes Zeugniß verfälscht und davon zur
Tauschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht,
wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre bestraft; auch
kann gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
g. 272.
Wer Sachen, welche durch die zustaͤndigen Behoͤrden oder Beamten ge-
pfaͤndet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsaͤtzlich bei Seite schafft,
verbringt oder zerstört, oder in anderer Weise der Pfaͤndung oder Beschlag-
7n ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
estraft.
g. 347.
Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft:
1) wer das Raupen, insofern dies durch gesetzliche oder polizeiliche Anord-
nungen geboten ist, unterläßt;
2) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge
entgegenhandelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuersiätte errichtet oder eine
bereits vorhandene an einen andern Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die
Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von
selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behaltnissen
aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt;
(Nr. 4391.) 6) wer