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(Nr. 4394.) Allerhöchster Erlaß vom 10. März 1856., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Alsdorf nach Herzogenrath.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßi-
gen Ausbau der Straße von Alsdorf nach Herzogenrath im Landkreise Aachen
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für
die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseeban= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Gewerkschaft des
Steinkohlen-Bergwerks Anna gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßi-
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 10. März 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4305.) Gesetz über die Nutzungen und Lasten aus der vorläufigen Straffestsetzung
wegen Uebertretungen. om 26. März 185.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Mit der Polizeiverwaltung ist sowohl das Recht auf die vom Polizei-
Verwalter in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Mai 1832. (Gesetz-Samm-
lung S. 245.) endgültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate, als auch die
(Nr. 4391—4396.) Ver-