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bisherigen Maaße durch die Cammercredit-Casse verzinnst und successiv
getilgt. Der jährliche Bedarf dieser Casse kann nach §. 29. auf die
Civilliste nicht zugerechnet werden.
35.
Was der König bei seinem Absterben hinterläßt, wird als
Staatsgut der Krone betrachtet.
36.
Ausgenommen ist, nächst dem Fideicommisse seines Hauses
(§. 27.) dasjenige, was er erweißlich, ohne Bezug auf sein Verhältniß
als Staatsoberhaupt, aus Privattiteln erworben, oder an
der Civilliste erspart hat. Dieser Theil seines Vermögens ist als
Privatverlassenschaft anzusehen.
Vierter Titel.
Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der
Staatsangehörigen.
37.
Der Genuß der bürgerlichen Rechte steht nur den Inländern
christlichen Glaubens zu.
38.
Das Recht eines Inländers wird erworben:
durch die Geburt für diejenigen, deren Vater, oder, im Falle
der Unehelichkeit, deren Mutter zur Zeit der Geburt Inländer
waren;
durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
durch Verleihung eines Staatsdienstes, oder Erwerbung
von Grundeigenthum, verbunden mit wesentlicher Wohnung im
Lande;
durch besondere Aufnahme, welche entweder ausdrücklich, oder
durch zehnjährige Duldung geschieht.
39.
Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen
Geschlechts, welche den Huldigungseid geschworen haben.
40.
Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe
zieht den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Außerdem wird
es verloren durch Auswanderung.