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g. 15.
Bei Stantgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die
Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.
S. 10.
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten
muß aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nleßbrauchern und solchen, die ein
erbliches Besitzrecht haben) bestehen.
g. 17.
Stadtverordnete koͤnnen nicht sein:
4) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (F. 76.);
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten
(die Ausnahmen bestimmen G. 72. und 73.);
3) die Geisilichen, Kirchendiener und Elementarlehrer;
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind;
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;
0) die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Stadtverordnet sammlung sein. Sind dergleichen Verwande zugleich er-
wählt, so wird der ältere allein zugelassen.
S. 18.
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert
jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den
Bestimmungen im F. 7. der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder
von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird.
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Besümmungen die Aus-
übung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der
Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordnet sammlung einstweilen
bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen.
Alle zwei Jahre scheidet ein Orittheil der Mitglieder aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden
für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.
S. 19.
Eine Liste der stimmfahigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaf-
ten derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und alljährlich im
Juli berichtigt. «
OceLtsteWiydnachdenWahlabtheilungenund«imFalledesH.j-.
nach den Wahlbezirken eingetheilt.
§. 20.