— 249 —
Schöffen und der besoldeten Magisiratsmitglieder in allen Städten, ohne
Unterschied ihrer Größe.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordnetenversamm-
lung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht beslätigt, so ist die
Regierung berechtigt, die Stelle einsiweilen auf Kosien der Stadt kommissarisch
verwalten zu lassen.
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtoerordneten die Wahl verweigern
oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der
Stadtverordnetenversammlung, deren wiederholte Vornahmess ihr jederzeit zu-
steht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung, erlangt hat.
S. 34.
Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritte durch
den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in
Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungspräsiden-
ten oder einem von diesem zu ernemnnenden Kommissar in öffentlicher Sitzung
der Stadtverordnetenvers I 9 vereidet.
Titel IV.
Von den Versammlungen und Geschaͤften der Stadtverordneten.
S. 35.
Die Stadtverordnet sammlung hat über alle Gemeindeangelegenhei-
ten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magisirate überwie-
sen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu
diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ueber andere
als Gemeindeangelegenhciten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen,
wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen
durch Aufträge der Aufsichtsbehörde, an sie gewiesen sind.
Die Stadtverordneken sind an keinerlei Insiruktion oder Aufträge der
Wähler oder der Wahlbezirke gebunden.
g. 36.
Die Beschlusse der Stadkverordneken bedürfen, wenn sie solche Angele-
genheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magisirate zur Ausführung
überwiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser die Zusiimmung,
so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadtverordnetenversammlung mit-
zutheilen. Erfolgt hierauf krine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl
von dem Magistrat als den Stadtverordneken die Einsetzung einer gemeinschaft-
lichen Kommission verlangt werden kann, so isi die Entscheidung der Regierung
einzuholen. — Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in kei-
nem Falle selbst zur Ausführung bringen.
(Nr. 4100.) g. 37.