Naturalvorpfliegung im Frieden. 153
dantur, die Zugpferde des Train; mittlere Rationen: die Linien- und Landwehr-Ulanen-Regimenter
und die Eskadrons der Landwehrbataillone der Reserve-Regimenter; leichte
: alle übrigen Truppentheile, Officiere und Militärbeamten. Für die regimentirten
Offciere und Militärbeamten, sowie für die Stabsordonnanzen sind die Rationssätze
ibrer Truppentheile etatsmässig.
$. 76. In der Garnison beträgt
die schwere Ration 9 Pfd. Hafer, H prä. Heu, 7 Pa. Btrob,
die mittlere Ration 9'/, - - 7
die leichte Ration 7'/, - - 5 17
Eine Aendarung dieser Bestandtheile darf nur mit Genehmi igung des Kriegssinisteriums
dahin stattfinden, dass I Pfd. Hafer gleich 1,1 Pfd. Gerste oder 1,3 Pfd.
Roggen, oder 0,9 Pfd. Fussmehl, oder 0,7 Pfd. zermalmten Zwieback, oder 2,8 Pfd.
Heu, oder 3,6 Pfd. Btroh gerechnet wird.
$. 77. Auf dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Königliche
e oder durch Lieforungs-Unternehmer erfolgt »,
die schwere Ration 10'/. Pfd. Hafer, 3 Prd He, Al prä. Stroh,
die mittlere Ration 9°/ 3 EU -
die leichte Ration 9 - 3 3a
Geschieht die Verabreichung durch die Gemeinden @. 81), so kann die Haferration in
Mass gewährt werden und zwar die schwere zu 3'/2, die mittlere zu 9'/,, die leichte
su 3 Metzen. Die Marschration wird auf die ganze Dauer des Marsches für jeden
- und Ruhe-, sowie auch für einzelne Liegetage gewährt. Bei Transporten auf
Eisenbahnen wird für jedes Pferd und jede Eisenbahnfahrt ein Zuschuss von 3 Pfd.
Heu und 7 Pfd. Btroh gemährt Dauert die Fahrt länger als 8 Stunden, so wird der
Heususchuss auf 6 Pfd. erh höht.
$. 78. Bei K oder Kant ts von voraussichtlich längerer als
4 wöchentlicher Dauer Bien die Garnisonration, bei Kommandos oder Kantonnements
von kürzerer Dauer, sowie bei den Uebungen der Truppen dagegen die Marschration
gegeben. Wo Mangel oder Theuerung einzelner Fouragetheile eintritt, darf eine Auseleicnung
nach $. ’6 stattfinden.
Die Rationen werden durch Königliche Magazin - Verwaltungen oder angenommene
ieferangs- -Unternehmer verabreicht.
. 81. An Orten, wo die Verabreichung der Fourago auf die vorgedachte Weise
nicht erfolgt, haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810 ad 5 die
Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf auf Grund
der Marschrouten zu gewähren.
6. 84. Auf den Etappenstrassen durch das Ausland wird die Fourage in der Regel
von besonders bestellten Lieferungs-Unternehmern verabreicht.
6. 8%. Hat der Rationsberechtigte seine Pferde ganz oder theilweise nicht in seinem
dienstlichen Aufenthalts-, sondern an einem anderen Orte stehen, so kann derselbe dort,
insofern sich daselbst eine Magarzinverwaltung befindet, die etatsmässigen Rationen
unter Genehmigung des General-Kommandos empfangen. Liegt dieser Magazinpunkt
ausserhalb des Armoekorps-Besirks, so wird die Verabreichung durch Requisition des
betreffenden General-Kommandos vermittelt.
OL Veränderungen der Rationsgebühr der Officiere und Militärbeamten
in ihren ver
8. 86. Der Anspruch auf die neue Rationsgebühr beeinnt mit dem Tage, an
welchem der die Dienstveränderung betreffende Befehl dem Berechtigten auf dienstlichen
Wege bekannt = ird.
$. 97. Wird die Rationsgebühr durch Veränderung der Dienststellung vermindert
oder kufgohuben. so sollen dem Berechtigten die bisher etatsmässigen Rationen unter
Anrechnung der etwa schon bezogenen neuen Rations-Kompetenz für den Monat, in
welchem der betreffende Befehl ihm dienstlich bekannt wird, unverlindert belassen, "und
den folgenden noch auf so viel Pferde, als wirklich vorhanden sind, gewährt werden.
en aus dem Dienst ausscheidenden und den zur Disposition gestellten
Rationsberechtigten, sowie den Erben der verstorbenen Officiere und Militär
beamten wird der Bezug der etatsmilssigen Rationen für den Monat, in welchem die
Kabinets-Ordre dem Ausscheidenden dienstlich bekannt wird resp. in welchem der Tod
des Rations-Empfängers erfolgt, gleichfalls unverlindert gestattet, und für den folgenden
Monat noch auf die wirklich vorhandenen Pferde, jedoch nur dann nachgegeben, wenn
das Gehalt für den Gnadenmonat gew ist.
$. 91. Für eine blosse Stellvertretung wird dem Vertreter eine besondere
Rationsgebühr ‚nicht zugesprochen
N. w ird die Gebühr der vertretenen Stelle von dem Inhaber derselben fortbezosen,
so ass dieser bei Urlaub, Krankheit, Dienstsuspension und Arrest dem Ver-