Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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die Beitreibung zu verfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben 
vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein. 
g. 57. 
Der Magisirat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 
Den Vorsitz führt der Bürgermeisier oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende 
ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschrei- 
let, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse 
verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Ent- 
scheidung der Regierung einzuholen. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem 
Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei 
Berathung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglie- 
des des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der 
Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während 
der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
g. 58. 
Der Buͤrgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschaͤftsgang bei 
der staͤdtischen Verwaltung. 
In allen Faͤllen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat 
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen wuͤrde, muß der Buͤrgermeister die 
dem Magistrat obliegenden Geschaͤfte vorlaͤufig allein besorgen, jedoch dem 
letzteren in der nächsten Sitzung, Behufs der Bestätigung oder anderweitiger 
Beschlußnahme, Bericht erstatten. 
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht 
zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu drei Thalern, und außerdem den 
unteren Beamten Arresistrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (W. 15. 19. und 
20. des Gesetzes vom 21. Juli 1852., Gesetz= Sammlung S. 45.). 
. 59. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beanffichtigung einzelner Geschäfts- 
zweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere De- 
putationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitglie= 
dern beider Gemeindebehörden, oder aus letzteren und aus slimmfähigen Bür- 
gern gewaͤhlt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadt- 
vehoͤrden ist der übereinstimmende Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be- 
ziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadkverordneten und 
stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Ma- 
gistrats- 
 
	        
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