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worden ist, bei eintretender Diensiunfaͤhigkeit Pension nach denselben Grund-
sätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen.
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magi-
stratsmitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in strei-
ligen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit der-
selbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfahigkeit oder darauf bezieht,
welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Be-
rufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die
festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.
Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch
anderweitige Anstellung im Staaks= oder Gemeindedienste ein Einkommen
oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pension,
sein fruheres Einkommen übersteigen.
Titel VII.
Von dem Gemeindehaushalte.
g. 66.
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus
bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spatestens im September einen
Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode
bis auf drei Jahre verlängert werden.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in
einem oder mehreren von dem Magistrate zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht
aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordne-
ten festgestellt. Eine Abschrist des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde
eingereicht.
g. 67.
Der Magistrat hat dafuͤr zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat
geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, be-
dürfen der Genehmigung der Stadtverordneten.
S. 68.
Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (C. 53.), sowie
die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (#. 51.) und die sonstigen
Gemmeindegefälle werden von den Saumigen im Steuer-Erekutionswege, bei-
getrieben.
S. 69.
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol-
(Nr. 3400.) genden