Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 259 — 
worden ist, bei eintretender Diensiunfaͤhigkeit Pension nach denselben Grund- 
sätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. 
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magi- 
stratsmitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in strei- 
ligen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit der- 
selbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfahigkeit oder darauf bezieht, 
welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Be- 
rufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die 
festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen. 
Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch 
anderweitige Anstellung im Staaks= oder Gemeindedienste ein Einkommen 
oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pension, 
sein fruheres Einkommen übersteigen. 
Titel VII. 
Von dem Gemeindehaushalte. 
g. 66. 
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spatestens im September einen 
Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode 
bis auf drei Jahre verlängert werden. 
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in 
einem oder mehreren von dem Magistrate zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht 
aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordne- 
ten festgestellt. Eine Abschrist des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde 
eingereicht. 
g. 67. 
Der Magistrat hat dafuͤr zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat 
geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, be- 
dürfen der Genehmigung der Stadtverordneten. 
S. 68. 
Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (C. 53.), sowie 
die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (#. 51.) und die sonstigen 
Gemmeindegefälle werden von den Saumigen im Steuer-Erekutionswege, bei- 
getrieben. 
S. 69. 
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol- 
(Nr. 3400.) genden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.