Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  262  —

Bürger  (C.  59.)  und  andere  von  der  Stadtverordnete  sammlung  auf  eine
besiimmte  Zeit  gewählten  unbesoldeten  Gemeindebeamten,  zu  denen  jedoch  die
Schöffen  nicht  zu  rechnen  sind,  können  durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß
des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten  auch  vor  Ablauf  ihrer  Wahlperiode
von  ihrem  Amte  entbunden  werden.

Titel  X.
Von  der  Oberaufsicht  über  die  Stadtverwaltung.

S.  76.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  flädtischen  Gemeindeangelegenheiten
wird,  soweit  nicht  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  Anderes  ausdrücklich
  beslimmt  ist,  bei  Städten  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  von  der  Regierung,
  bei  den  übrigen  Städten  in  erster  Insianz  von  dem  Landrathe,  i
zweiter  Instanzsvon  der  Regierung  ausgeübt.

S.  77.

Gegen  die  Entscheidung  der  Stadtbehörden  findet,  wo  die  Aufsicht  dem

Landrathe  zustehr,  der  Rekurs  an  den  Landrath,  sonst  aber  an  die  Regierung
statt;  gegen  die  Entscheidung  des  Landraths  ist  der  Rekurs  an  die  Regierung
und  gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten
ulässig.
“  eer  Rekurs  muß  in  allen  Instanzen  ennerhalb  einer  Präklusiofrist  von
vier  Wochen  nach  der  Zustellung  oder  Bekanntmachung  der  Entscheidung  eingelegt
  werden,  insofern  nicht  die  Einlegung  des  Rekurses  durch  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  an  andere  Fristen  geknupff  ist.

g.  78.

Wenn  die  Stadtoerordneten  einen  Beschluß  gefaßt  haben,  welcher  deren
Befugnisse  überschreitek,  gesetz=  oder  rechtswidrig  ist,  oder  das  Staatswohl  verletzt,
  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  den  Vorstand
der  Gemeinde  zur  vorläufsigen  Beanstandung  der  Ausführung  zu  veranlassen.
Dieser  hat  hiervon  die  Stadtverordneten  zu  benachrichtigen  und  über  den  Ge-Hmstand
  des  Beschlusses  sofort  an  die  Regierung  zu  berichten.  Die  Regierung

at  sodann  ihre  Entscheidung  unter  Anführung  der  Gründe  zu  geben.

C.  79.

"  Wenn  die  Stadtverordneten  es  unterlassen  oder  verweigern,  die  der  Gemeinde
  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Hausbaltsetat  zu  bringen  oder
außerordemlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung  unter  Anführung  des

Gesetzes