Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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G. 3.) bilden einen Verwaltungsbezirk (Amt), welchem ein Amtmann vor- 
steht; doch kann das Amt auch aus Einer Gemeinde besiehen. 
Wo und insofern künftig die Amtseinrichtung entbehrlich befunden wer- 
den möchte, kann deren Aufhebung auf dem im F. 12. wegen des Erlasses 
slaturarischer Anordnungen für die Provinz oder einzelne Landestheile vorge- 
schriebenen Wege erfolgen. " 
g.5. 
Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche 
für alle zu demselben gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse ha- 
ben, einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. Welche 
Angelegenheiten Gegenstände des Amts-Kommunalverbandes sein sollen, darüber 
hat, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt sind, die 
Amtsversammlung (F. 75.) unter Genehmigung des Landraths zu beschließen; 
doch ist, wenn eine Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehört 
hat, die Zustimmung der Gemeinden und der Besitzer der den Gemeinden gleich- 
gestellten Güter erforderlich. 
Auch für einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, 
aber nicht alle Einzelngemeinden eines Amtes ein gemeinschaftliches Interesse 
haben, kann mit Zustimmung der betheiltgten Gemeinden und Besitzer der den 
Gemeinden gleichgestellten Güter ein besonderer Verband gebildet werden. 
Diese Angelegenheiten gehören alsdann zum Geschäftskreise des Amtmannes 
und der Amtsversammlung; jedoch haben die Vertreter der nicht betheiligten 
Gemeinden darüber nicht mitzubeschließen. 
K. 0. 
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbstständigen 
Gutsbezirke angehört haben, müssen nach Vernehmung der Betheiligten und 
nach Anhörung des Kreistages durch den Oberpräsidenten mit einem Gemeinde- 
oder Gutsbezirke vereinigt werden. 
Eine Verei igung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbstständigen 
Gutsbezirks mit einem andern kann nur unter Zustimmung der Vertretungen 
der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers, nach Anhörung 
des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen. 
Die Abtrennung einzelner Grundsiücke von einem Gemeinde= oder selbst- 
siändigen Gutsbezirk und deren Vereinigung mit einem angrenzenden anderen, 
kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Oberpräsidenten 
vorgenommen werden, wenn außer den Vertretern der betheiligten Gemeinden 
und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigenthümer jener Grundsiücke 
darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann 
eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde= und Gutsbezirken nur in dem 
Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Beduͤrfniß sich 
(Nr. 1401.) 36* ergiebt,
	        
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