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G. 3.) bilden einen Verwaltungsbezirk (Amt), welchem ein Amtmann vor-
steht; doch kann das Amt auch aus Einer Gemeinde besiehen.
Wo und insofern künftig die Amtseinrichtung entbehrlich befunden wer-
den möchte, kann deren Aufhebung auf dem im F. 12. wegen des Erlasses
slaturarischer Anordnungen für die Provinz oder einzelne Landestheile vorge-
schriebenen Wege erfolgen. "
g.5.
Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche
für alle zu demselben gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse ha-
ben, einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. Welche
Angelegenheiten Gegenstände des Amts-Kommunalverbandes sein sollen, darüber
hat, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt sind, die
Amtsversammlung (F. 75.) unter Genehmigung des Landraths zu beschließen;
doch ist, wenn eine Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehört
hat, die Zustimmung der Gemeinden und der Besitzer der den Gemeinden gleich-
gestellten Güter erforderlich.
Auch für einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine,
aber nicht alle Einzelngemeinden eines Amtes ein gemeinschaftliches Interesse
haben, kann mit Zustimmung der betheiltgten Gemeinden und Besitzer der den
Gemeinden gleichgestellten Güter ein besonderer Verband gebildet werden.
Diese Angelegenheiten gehören alsdann zum Geschäftskreise des Amtmannes
und der Amtsversammlung; jedoch haben die Vertreter der nicht betheiligten
Gemeinden darüber nicht mitzubeschließen.
K. 0.
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbstständigen
Gutsbezirke angehört haben, müssen nach Vernehmung der Betheiligten und
nach Anhörung des Kreistages durch den Oberpräsidenten mit einem Gemeinde-
oder Gutsbezirke vereinigt werden.
Eine Verei igung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbstständigen
Gutsbezirks mit einem andern kann nur unter Zustimmung der Vertretungen
der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers, nach Anhörung
des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundsiücke von einem Gemeinde= oder selbst-
siändigen Gutsbezirk und deren Vereinigung mit einem angrenzenden anderen,
kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Oberpräsidenten
vorgenommen werden, wenn außer den Vertretern der betheiligten Gemeinden
und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigenthümer jener Grundsiücke
darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann
eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde= und Gutsbezirken nur in dem
Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Beduͤrfniß sich
(Nr. 1401.) 36* ergiebt,