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Wohnungsgelder oder Mietzuschüsse der Lehrer u. s. w. neben der Besol
dung voll in Aurechnung zu bringen.
Art. 35.
Zum stenerpflichtigen Einkommen der Zivilbeamten gehört nicht:
1. der Geldwert der Dienstkleidung (Uniform) einschließlich der Montierungsstücke,
mag dieselbe neben der Besoldung geliefert oder zu Geld veranschlagt
oder aus der Besoldung von dem Beamten zu beschaffen sein.
Ist eine beslimmte Summe für die Dienstkleidung nicht ausgeworfen,
so gilt der von der vorgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende Betrag als
Geldwert.
Nur solche Dienstkleidung kommt hierbei in Betracht, welche der Beamte
während des Dienstes zu tragen verpflichtet ist,
die einem Beamten gewährte Entschädigung für Dienstaufwand (Dienstkostenaversa,
Büreaugeldaversa u. s. w.).
Ist eine Entschädigung nicht ausgeworfen, der Dienstaufwand vielmehr
aus der Besoldung mit zu bestreiten, so gilt der von der vorgesetzten
Behörde zu bestimmende Betrag als Geldwert des Dienstaufwandes,
einmalige, nicht wiederkehrende Vergütungen und Gratisikationen, serner
Unterstüßungen, welche in Krankheitsfällen und anderen Notlagen, auch
wiederholt, gewährt werden,
.l ausdrücklich als Repräsentationsgelder gewährte Bezüge,
sixierte und nicht firierte Reisekosten und Diäten für Dienstreisen der Beamten,
sowie diätarische Remunerationen derselben für die Dauer ihrer
Beschäftigung außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes.
Ein einkommenstenerpflichtiges Einkommen bilden überhaupt nicht
die aus öffentlichen Kassen als Entschädigung für Erfüllung staatsbürgerlicher
Pflichten gewährten Tagegelder und Reisekosten: hierher gehören
insbesondere die den Mitgliedern des Landtages und anderer Körperschaften,
den Mitgliedern der Gebände-, Gewerbe= und Einkommensteuerkommissionen
zustehenden Bezügr der gedachten Art.
Art. 36.
II. Das steuerpflichtige Einkommen der in privaten Dienstverhältnissen stehenden
Persouen, der Haudlungs= und Gewerbegehülfen, der Fabrikarbeiter, Hand-19
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