Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Wohnungsgelder  oder  Mietzuschüsse  der  Lehrer  u.  s.  w.  neben  der  Besol
dung  voll  in  Aurechnung  zu  bringen.

Art.  35.
Zum  stenerpflichtigen  Einkommen  der  Zivilbeamten  gehört  nicht:
1.  der  Geldwert  der  Dienstkleidung  (Uniform)  einschließlich  der  Montierungsstücke,
  mag  dieselbe  neben  der  Besoldung  geliefert  oder  zu  Geld  veranschlagt
  oder  aus  der  Besoldung  von  dem  Beamten  zu  beschaffen  sein.

Ist  eine  beslimmte  Summe  für  die  Dienstkleidung  nicht  ausgeworfen,
so  gilt  der  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  bestimmende  Betrag  als
Geldwert.

Nur  solche  Dienstkleidung  kommt  hierbei  in  Betracht,  welche  der  Beamte
  während  des  Dienstes  zu  tragen  verpflichtet  ist,

die  einem  Beamten  gewährte  Entschädigung  für  Dienstaufwand  (Dienstkostenaversa,
  Büreaugeldaversa  u.  s.  w.).

Ist  eine  Entschädigung  nicht  ausgeworfen,  der  Dienstaufwand  vielmehr
  aus  der  Besoldung  mit  zu  bestreiten,  so  gilt  der  von  der  vorgesetzten
Behörde  zu  bestimmende  Betrag  als  Geldwert  des  Dienstaufwandes,

einmalige,  nicht  wiederkehrende  Vergütungen  und  Gratisikationen,  serner
Unterstüßungen,  welche  in  Krankheitsfällen  und  anderen  Notlagen,  auch
wiederholt,  gewährt  werden,

.l  ausdrücklich  als  Repräsentationsgelder  gewährte  Bezüge,

sixierte  und  nicht  firierte  Reisekosten  und  Diäten  für  Dienstreisen  der  Beamten,
  sowie  diätarische  Remunerationen  derselben  für  die  Dauer  ihrer
Beschäftigung  außerhalb  ihres  dienstlichen  Wohnsitzes.

Ein  einkommenstenerpflichtiges  Einkommen  bilden  überhaupt  nicht
die  aus  öffentlichen  Kassen  als  Entschädigung  für  Erfüllung  staatsbürgerlicher
  Pflichten  gewährten  Tagegelder  und  Reisekosten:  hierher  gehören
insbesondere  die  den  Mitgliedern  des  Landtages  und  anderer  Körperschaften,
den  Mitgliedern  der  Gebände-,  Gewerbe=  und  Einkommensteuerkommissionen
zustehenden  Bezügr  der  gedachten  Art.

Art.  36.
II.  Das  steuerpflichtige  Einkommen  der  in  privaten  Dienstverhältnissen  stehenden
  Persouen,  der  Haudlungs=  und  Gewerbegehülfen,  der  Fabrikarbeiter,  Hand-19



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