Abwendung
Art.
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.9.5
2000
verantwortlich sein würde, verlangen,
daß er die zur A. der Gefahr erforderliche
Vorkehrung trifft. 921.
Einführungsgesetz.
s. Landesgeselze — E.ÄG.
s. Dienstvertrag § 618, Geschäftsfähigkeit
§ 11.1.
7.) s. Verwandtschaft § 1666, Vormundschaft
§ 1838.
Erbe.
Die Herausgabe noch vorhandener
Nachlaßgegenstände kann durch Zahlung
des Wertes abgewendet werden.
1989, 1992, 2013.
Ist der Nachlaßkonkurs durch Verteilung
der Masse oder durch Zwangsvergleich
beendigt, so bedarf es zur
A. der unbeschränkten Haftung der
Erben der Inventarerrichtung nicht.
Erbvertrag 2297 s. Pflichtteil
2336, 2338.
Geschäftsfähigkeit s. Vormundschaft
1906.
Geschäftsführung.
680 Bezweckt die Geschäftsführung die A.
836
839
einer dem Geschäftsherrn drohenden
dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer
nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. 687.
Güterrecht 1514, 1516, 1518
s. Pflichtteil 2336, 2338.
Handlung.
Die Ersatzpflicht für den Fall des
Einsturzes eines Gebäudes oder eines
anderen mit einem Grundstück verbundenen
Werks, oder der Ablösung
von Teilen des Gebäudes oder des
Werkes tritt nicht ein, wenn der Besitzer
zum Zwecke der A. der Gefahr
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat. 837, 838, 840.
Die Ersatzpflicht bei Verletzung einer
Amtspflicht tritt nicht ein, wenn der
Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch
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Abwendung
Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
s. Leistung 254.
Hypothet.
Wirkt der Eigentümer direkt oder indirekt
in solcher Weise auf das Grundstück
ein, daß eine die Sicherheit der
Hypothek gefährdende Verschlechterung
des Grundstücks zu besorgen ist, so
hat das Gericht auf Antrag des
Gläubigers die zur A. der Gefährdung
erforderlichen Maßregeln anzuordnen.
1135.
Kauf 445 s. Vertrag 320.
Leistung.
Hat bei der Entstehung eines Schadens
der Beschädigte unterlassen, den
Schaden abzuwenden oder zu mindern,
so hängt die Verpflichtung zum Ersatze
sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes von den Umständen, insbesondere
davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht
worden ist. 278.
Der Gläubiger kann die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechtes durch
Sicherheitsleistung abwenden.
Miete.
Der Mieter kann die Geltendmachung
des Pfandrechts des Vermieters durch
Sicherheitsleistung abwenden.
Pacht 581 s. Miete 562.
Pflichtteil.
Der Beschenkte kann die Herausgabe
des Geschenkes an den Pflichtteilsberechtigten
durch Zahlung des fehlenden
Betrages abwenden. 2330, 2332.
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die
Entziehung des Pflichtteils unwirksam,
wenn sich der Abkömmling zur Zeit
des Erbfalls von dem ehrlosen oder
unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet
hat.
Die Beschränkung des Pflichtteilsrechts
ist unwirksam, wenn zur Zeit