Contents : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

10  Einleitung.  8.  6.

b)  Die  Uebersiedlung  von  einer  Provinz  in  die  andere  war
frei  von  Nachsteuer;  nur  wer  in  ein  fremdes  Gebietsei
  dies  auch  innerhalb  des  Reichs,  auswanderte,  hatte,
falls  ihm  der  Wegzug  gestattet  wurde,  regelmäßig  10  Proc.
seines  Vermögens  beim  Abzuge  zu  entrichten.o)

Tc)  Nur  Eingeborne  konnten  Pfründen,  Aemter  des  Hofes,
Pflegen  der  Städte  und  Schlösser  erhalten.10)

.  6.

b)  Von  den  wichtigeren  Vorrechten  der  privilegirten  Stände.

I.  Landsasset)  hieß  jeder  Besitzer  eines  Gutscomplexes,  auf  dem
Gerichtsbarkeit  haftete,  und  welcher  der  Landesmatrikel  oder  Landtafel
  einverleibt  war.  Je  nach  dem  Umfang  der  daran  haftenden
Rechte  theilte  man  solche  Güter

a)  in  Herrschaften,  die  sowohl  hohe  als  niedere  Gerichtsbarkeit
  hatten  und  unmittelbar  unter  den  Landesdikasterien
(den  Regierungen  oder  dem  Hofgerichte  resp.  Hofrath)  standen;
b)  in  Hofmarken,  welche  einem  Landgerichte  einverleibt
und  untergeordnet  waren,  und  denen  bloß  die  niedere
oder  die  eigentliche  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  zukam.

Jc)  in  Edelsitze,  welche  nur  innerhalb  der  Dachtraufe  Gerichtsbarkeit

  gewährten.2)

Fähig  zum  Erwerb  eines  solchen  Gutes  war  an  sich  jeder,

")  Vergl.  Feßmaier,  a.  a.  O.  F.  116.

10)  Rudhart,  a.  a.  O.  Bd.  II.  S.  20.  Eine  Ausnahme  machen  die
Freibriefe  in  Bezug  auf  das  „Hofgesind“;  dazu  mag  der  Landesherr  „Gäste“
wohl  aufnehmen  und  haben.  (Vergl.  z.  B.  den  Freibrief  von  1463  bei
Krenner,  V.  S.  96.)

1)  Der  Ausdruck  ist  analog  dem,  was  man  in  Oesterreich  einen  Landherrn
  nannte;  vgl.  Unger,  Gesch.  der  d.  Landstände  Bd.  I.  S.  224.  In
ähnlicher  Bedeutung  scheint  in  den  sächsischen  Ländern  der  Ausdruck  „Schriftsaß“
  üblich  gewesen  zu  sein.  J.  J.  Moser,  von  der  Landeshoheit  in  Ansehung
der  Unterthanen.  S.  2.  Unter  dem  Landsassen  stehen  dessen  Gerichtsholden
oder  die  Hintersassen.

2)  Vergl.  Kreittmayr,  a.  a.  O.  S.  432  ff.  —  Die  Edelsitze  sind  aber
mit  den  sog.  „einschichtigen“  Gütern  nicht  identisch.  M.  A.  Wirschinger,
die  Patrim.-Gerichtsb.  in  Bayern.  München  1837.  S.  108.