10 Einleitung. 8. 6.
b) Die Uebersiedlung von einer Provinz in die andere war
frei von Nachsteuer; nur wer in ein fremdes Gebietsei
dies auch innerhalb des Reichs, auswanderte, hatte,
falls ihm der Wegzug gestattet wurde, regelmäßig 10 Proc.
seines Vermögens beim Abzuge zu entrichten.o)
Tc) Nur Eingeborne konnten Pfründen, Aemter des Hofes,
Pflegen der Städte und Schlösser erhalten.10)
. 6.
b) Von den wichtigeren Vorrechten der privilegirten Stände.
I. Landsasset) hieß jeder Besitzer eines Gutscomplexes, auf dem
Gerichtsbarkeit haftete, und welcher der Landesmatrikel oder Landtafel
einverleibt war. Je nach dem Umfang der daran haftenden
Rechte theilte man solche Güter
a) in Herrschaften, die sowohl hohe als niedere Gerichtsbarkeit
hatten und unmittelbar unter den Landesdikasterien
(den Regierungen oder dem Hofgerichte resp. Hofrath) standen;
b) in Hofmarken, welche einem Landgerichte einverleibt
und untergeordnet waren, und denen bloß die niedere
oder die eigentliche Patrimonial-Gerichtsbarkeit zukam.
Jc) in Edelsitze, welche nur innerhalb der Dachtraufe Gerichtsbarkeit
gewährten.2)
Fähig zum Erwerb eines solchen Gutes war an sich jeder,
") Vergl. Feßmaier, a. a. O. F. 116.
10) Rudhart, a. a. O. Bd. II. S. 20. Eine Ausnahme machen die
Freibriefe in Bezug auf das „Hofgesind“; dazu mag der Landesherr „Gäste“
wohl aufnehmen und haben. (Vergl. z. B. den Freibrief von 1463 bei
Krenner, V. S. 96.)
1) Der Ausdruck ist analog dem, was man in Oesterreich einen Landherrn
nannte; vgl. Unger, Gesch. der d. Landstände Bd. I. S. 224. In
ähnlicher Bedeutung scheint in den sächsischen Ländern der Ausdruck „Schriftsaß“
üblich gewesen zu sein. J. J. Moser, von der Landeshoheit in Ansehung
der Unterthanen. S. 2. Unter dem Landsassen stehen dessen Gerichtsholden
oder die Hintersassen.
2) Vergl. Kreittmayr, a. a. O. S. 432 ff. — Die Edelsitze sind aber
mit den sog. „einschichtigen“ Gütern nicht identisch. M. A. Wirschinger,
die Patrim.-Gerichtsb. in Bayern. München 1837. S. 108.