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tember 1837. (Gesetz-Sammlung S. 146.) stattfindenden ersten Untersuchung
eines Dampfkessels, ingleichen die Kosten der zur Ueberwachung der Vorschrift
im K&. 180. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. (Ge-
setz Sammlung S. 41.), sowie im F. 1. dieses Gesetzes vorzunehmenden fer-
neren Reoissonen, fallen dem Besitzer des Kessels zur Last. Sie werden durch
das, von Unserem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Be-
delhunlusfuhrung des gegenwärtigen Gesetzes zu erlassende Regulativ fesi-
gestellt.
g. 5.
Auf die Besitzer und Waͤrter von Dampfkesseln an Lokomotiven und i
Rhein= und Mosel-Dampfschiffen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
g. 6.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urbundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kôniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
1 schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriumé.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)