Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
— 1 4 Nr. 1
(Nr. 4330.) Allerhöchster Erlaß vom 26. November 1855.,, betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte zum Bau einer Chaussee von Rothenuffeln, im
Kreise Minden, über Bergkirchen bis zur Werre-Brücke bei Rehme, und
zum Bau einer Zweig-Chaussee von dieser Straße beim Henkeschen Kamp
am Büchenberge ab bis zur Grenze des Kreises Lübbecke in der Richtung
auf Schnathorst, sowie einer Chaussee von Minden über Hahlen und
Hartum nach Rothenuffeln.
u-t Ich durch Meine Erlasse vom 6. Februar 1854. den Bau einer
Chaussee von Rothenuffeln, im Kreise Minden, über Bergkirchen bis zur Werre-
Brücke bei Rehme unter Verleihung des Expropriationsrechts Behufs Erwer-
bung der zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und durch Meinen Erlaß
vom heutigen Tage den Bau einer Zweig-Chaussee von dieser Straße beim
Henkeschen Kamp am Büchenberge ab bis zur Grenze des Kreises Lübbecke in
der Richtung auf Schnathorst, ferner einer Chaussee von Minden über Hahlen
und Hartum nach Rothenuffeln genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß auf die vorerwähnten Chausseen sowohl das Expropriationsrecht für die
zu den Chausseen erforderlichen Grundslücke, als auch das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, zur Anwendung kommen soll. Zu-
gleich will Ich dem Kreise Minden gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
maßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chaussergeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gellenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachten Straßen zur Amwendung kommen. ·
Jahrsaiigissa(Nk.43:io—4331.) 1 Der
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1856.