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(Nr. 4407.) Gesetz, betreffend die Verminderung der unverzinslichen Staatsschuld um funf-
zehn Millionen Thaler, sowie die Ausgabe verzinslicher Staatsschuld-
Verschreibungen uͤber 16,598, 000 Thaler. Vom 7. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die durch das Gesetz vom 30. April 1851. (Gesetz-Sammlung S. 191.)
auf die Summe von 30,842,347 Rthlr. festgestellte unverzinsliche Staatsschuld
soll auf den Betrag von 15,842,347 Rthlr. vermindert und zu dem Ende die
Summe von funfzehn Millionen Thaler Kassenanweisungen nach Maaßgabe
„des hierbei abgedruckten, zwischen dem Finanzministerium und der Preußischen
Bank am 28. Januar d. J. abgeschlossenen, von Uns genehmigten Vertrages
binnen zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses Gesetzes ab, eingezo-
gen werden.
K. 2.
In Stelle des dann noch verbleibenden Betrages von 15,842,347 Rlhlr.
sollen neue Kassenamweisungen und zwar:
8,000,000 Rthlr. in Apoints zu 5 Rthlr., und
7,842,347 Rehlr. in Apoints zu 1 Rthlr.
angeferkigt und in Umlauf gesetzt werden.
Die Ausfertigung und Ausreichung dieser neuen Kassenanweisungen liegt
der Hauptverwaltung der Staatsschulden ob, welche vor der Ausgabe eine ge-
naue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen hat.
F. 3.
Die Ausgabe (F. 2.) erfolgt allmälig gegen Einziehung eines gleichen
1
Geldbetrages in Kassenanweisungen vom 2. November 1851.
Die Aufforderung zu diesem Umtausch ist, jedoch für jetzt ohne Bestim-
mung eines „Präklusiotermines, durch die Amtsblätter und andere öffentliche
Blätter in sämmtlichen Provinzen, sowie durch mehrere auswärtige Deutsche.
Jeitungen zu erlassen und in angemessenen Zeitfristen zu wiederholen.
S. 4.
Die nach VG. 1. bis Z. eingezogenen Kassenanweisungen vom 2. No-
vember 1851. werden nach Vorschrift des F. 17. des Gesetzes vom 24. Fe-
bruar 1850. (Gesetz-Sammlung S. 57.) vernichtet und die vernichteten Be-
träge öffentlich bekannt gemacht.