Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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2) Ein bei Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner ei 
kommendes Aufgeld fließt zum Reservefonds. 
3) Die Eigner der über die fünf Millionen Thaler auszufertigenden Bankan- 
theilsscheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bankantheils-Eignern. 
4) Sofern die Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner 
um fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bankverwaltung festzu- 
setzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Vermeh- 
rung des Einschußkapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen 
Bankantheils-Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Ueber- 
gabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforderung geltend 
zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bankantheils- 
Eigner auf je zwei ihm gehörige Bankantheile gegen Einzahlung von 
1000 Thalern nebst Aufgeld ein neuer Bankantheilsschein zu 1000 Tha- 
lern ausgehändigt wird. 
In Betreff der im citirten F. 11. der Bank-Ordnung vorbehaltenen wei- 
teren Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner verbleibt es 
bei den Bestimmungen der Bank-Ordnung. 
g. 12. 
Das im F. 16. der Bank-Ordnung dem Staate vorbehaltene Recht, die 
Zurückzahlung des Kapitals der Bankantheils-Eigner oder die Abänderung der 
Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank- 
antheils-Eigner anzuordnen, tritt bis zum 31. Dezember 1871. außer Kraft. 
Die dort festgesetzte einjährige Kündigung muß demgemäß vor dem Jahre 1871. 
erfolgen. Erfolgt die Aufkündigung zu dieser Zeit nicht, so kann alsdann die 
Zurückzahlung des Kapitals der Bankantheils-Eigner oder die Abänderung der 
Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank- 
antheils-Eigner alle zehn Jahre auf jedesmalige einjährige Ankündigung an- 
geordnet werden. 
*- 
Außer dem im §F. 30. Nr. 3. der Bank-Ordnung und im vorstehenden 
K. 11. dem Reservefonds zugewiesenen Amheile an dem Gewinne der Bank 
soll demselben der Gewinn überwiesen werden, welcher sich beim Verkaufe der 
10,598,000 Thaler 4# prozentiger Staatsschuldverschreibungen ergiebt, wogegen 
der Reservefonds etwaige Verluste bei der Realisation der vorgedachten Effekten 
trägt. Eben dies findet statt in Bezug auf Gewinn und Verlust bei solchen 
Staats= oder anderen öffentlichen zinstragenden Effekten, welche in Gemäßheit 
des §. 90. der Bank-Ordnung mit Zustimmung des Centralausschusses der 
Bank in der Folge für Rechnung der Bank angekauft werden. 
g. 14. 
Vorsiehender Vertrag tritt außer Kraft, sobald denjenigen Bestimmungen 
dessel-
	        
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