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2) Ein bei Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner ei
kommendes Aufgeld fließt zum Reservefonds.
3) Die Eigner der über die fünf Millionen Thaler auszufertigenden Bankan-
theilsscheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bankantheils-Eignern.
4) Sofern die Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner
um fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bankverwaltung festzu-
setzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Vermeh-
rung des Einschußkapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen
Bankantheils-Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Ueber-
gabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforderung geltend
zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bankantheils-
Eigner auf je zwei ihm gehörige Bankantheile gegen Einzahlung von
1000 Thalern nebst Aufgeld ein neuer Bankantheilsschein zu 1000 Tha-
lern ausgehändigt wird.
In Betreff der im citirten F. 11. der Bank-Ordnung vorbehaltenen wei-
teren Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner verbleibt es
bei den Bestimmungen der Bank-Ordnung.
g. 12.
Das im F. 16. der Bank-Ordnung dem Staate vorbehaltene Recht, die
Zurückzahlung des Kapitals der Bankantheils-Eigner oder die Abänderung der
Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank-
antheils-Eigner anzuordnen, tritt bis zum 31. Dezember 1871. außer Kraft.
Die dort festgesetzte einjährige Kündigung muß demgemäß vor dem Jahre 1871.
erfolgen. Erfolgt die Aufkündigung zu dieser Zeit nicht, so kann alsdann die
Zurückzahlung des Kapitals der Bankantheils-Eigner oder die Abänderung der
Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank-
antheils-Eigner alle zehn Jahre auf jedesmalige einjährige Ankündigung an-
geordnet werden.
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Außer dem im §F. 30. Nr. 3. der Bank-Ordnung und im vorstehenden
K. 11. dem Reservefonds zugewiesenen Amheile an dem Gewinne der Bank
soll demselben der Gewinn überwiesen werden, welcher sich beim Verkaufe der
10,598,000 Thaler 4# prozentiger Staatsschuldverschreibungen ergiebt, wogegen
der Reservefonds etwaige Verluste bei der Realisation der vorgedachten Effekten
trägt. Eben dies findet statt in Bezug auf Gewinn und Verlust bei solchen
Staats= oder anderen öffentlichen zinstragenden Effekten, welche in Gemäßheit
des §. 90. der Bank-Ordnung mit Zustimmung des Centralausschusses der
Bank in der Folge für Rechnung der Bank angekauft werden.
g. 14.
Vorsiehender Vertrag tritt außer Kraft, sobald denjenigen Bestimmungen
dessel-