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(Nr. 4408.) Gesetz wegen Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Bank-
Ordnung vom 5. Oktober 1846. Vom 7. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Die Preußische Bank wird ermächtigt, über den im F. 29. der Bank-
Ordnung vom 5. Okkober 1840. (Gesetz-Sammlung S. 435.) festgesetzten Be-
trag von ein und zwanzig Millionen Thalern, nach Bedürfniß ihres Verkehrs
Banknoten auszugeben.
Von dem im Umlaufe befindlichen Mehrbetrage muß in den Bankkassen
stets mindestens ein Drittheil in baarem Gelde oder Silberbarren und der Ueber-
rest in diskontirten Wechseln vorhanden sein.
Die Bank ist berechtigt, die von ihr auszugebenden Noten fortan auch
in Apoints von zwanzig Thalern, sowie in Apoints von zehn Thalern, in letz-
teren jedoch nur bis zu dem Betrage von zehn Millionen Thalern auszufertigen.
Eine Erhöhung dieses Betrages der Noten in Apoints von zehn Thalern darf
nur auf Grund Koniglicher Verordnung erfolgen.
Alle übrigen für die Noten der Preußischen Bank geltenden Bestimmun-
gen finden auf die hinzutretenden Banknoten ebenfalls Anwendung.
F. 2.
Das im F. 16. der gedachten Bank-Ordnung dem Staate vorbehaltene
Recht, die Zurückzahlung des Kapitals der Bankantheils -Eigner oder die Ab-
aͤnderung der Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meist-
betheiligten Bankantheils-Eigner anzuordnen, kritt bis zum 31. Dezember 1871.
außer Kraft. ·
Die dort festgesetzte einjaͤhrige Kuͤndigung fuͤr den Ablauf dieser Frist
muß demgemaͤß vor dem Jahre 1871. geschehen.
Erfolgt alsdann keine Aufkündigung, so kann die Zurückzahlung des Ka-
pitals oder die Abänderung der Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Ver-
sammlung der meistbetheiligten Bankantheils-Eigner nur alle zehn Jahre nach
jedesmaliger einjähriger Aufkündigung angeordnet werden.
C. 3.
Die Bestimmung des F. 17. der Bank-Ordnung, nach welcher die jähr-
lichen Dividenden von dem Einschutzkapital des Staates diesem Kapital zutre-
ten sollen, tritt vom 1. Januar 1856. ab außer Kraft.
g. 4.
Aus dem reinen Gewinn der Bank soll statt der im F. 36. sub 1. und
F. 37.