Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gungen an die Gesellschaft nicht zu leisten sein sollten, der ganze Ueberschuß 
über vier Prozent, wird derart vertheilt, daß 
a) das erste halbe Prozent desselben zur Amortisation der verausgabten 
Prioritäts-Obligationen verwendet, 
h) das zweite halbe Prozent der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft vor- 
weg überlassen, 
c) der dann noch verbleibende Ueberschuß über fünf Prozent zu # der 
Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft und zu : der Staatskasse, und 
zwar letzterer als Aequivalent für alle von ihr etwa zu leistenden Zu- 
schüsse, Uberwiesen wird. 
g. 11. 
Nach vollendeter Amortisation des Anlagekapikals des neuen Unter- 
nehmens soll der ganze Reinertrag desselben zu ½ der Berlin-Steltiner Eisen- 
bahngesellschaft und zu 3 der Staakskasse zufallen, wenn nicht inzwischen mittelst 
der Amortisation der Berlin-Stettiner Stammaktien die Berlin-Stettiner Eisen- 
bahn Eigenthum des Staats geworden ist. 
g. 12. 
Zur Amortisation des Anlagekapitals der Cösliner Eisenbahn und deren 
Zweigbahn nach Colberg werden jährlich verwendet: 
a) der Reinertrag über vier Prozent des Anlagekapitals bis zur Höhe eines 
halben Prozents desselben, soweit nicht nach den Bestimmungen des F. 10. 
Entschddigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten; 
p)ßdie Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen. 
So lange und in den Jahren, in welchen das Unternehmen einen 
Reinertrag über vier Prozent des Anlagekapitals nicht gewährt, bleibt die 
Amorktisation der Prioritäts-Obligationen ausgesetzt. 
F. 13. 
Sollte die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft es in ihrem Interesse 
finden, die Verwaltung und den Betrieb der Cösliner Eisenbahn und deren 
Zweigbahn nach Colberg aufzugeben, so soll der Staat verpflichtet sein, die 
Verwaltung und den Betrieb nach Ablauf des fünften vollen Betriebsjahres 
zu jeder Zeit nach einer sechs Monate vorher dem Königlichen Ministerium für 
andel, Gewerbe und öffenkliche Arbeiten zu machenden Anzeige zu übernehmen. 
« Durch die Uebernahme der Bahnverwaltung Seitens des Staats wird 
die Berlin-Stetliner Eisenbahngesellschaft jedoch von der F. 9. dieses Vertrages 
übernommenen Verpflichtung des Zinszuschusses nicht entbunden, wogegen sie 
in diesem Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosien nicht zu leisten hat. 
. 
Sollee fünf Jahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach Verlauf der erslen 
drei Betriebsjahre in einem Jahre der gesammte Zuschuß von drei und einem halben 
Prozent zu den Zinsen der Prioritaäts-Obligationen aus der Staatskasse ge- 
leistet
	        
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