Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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leistet werden müssen, so ist das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Cös- 
liner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Colberg zu übernehmen. Dagegen 
soll die Berlin-Stectiner Eisenbahngesellschaft die Rückgewähr der Verwaltung 
und des Betriebes zu beanspruchen berechtigt sein, wenn drei Jahre hinter- 
einander ein Zinszuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen 
ist. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Berlin-Stettiner Eisenbahn- 
Gesellschaft auch während der Staatsadministration der Bahn den Zinzzuschuß 
von einem halben Prozent (F. 9. dieses Vertrages) fortzuzahlen hat, wogegen 
sie, wie F. 13. dieses Vertrages bestimmt ist, einen Zuschuß zu den Betriebs- 
kosten nicht zu leisten hat. 
F. 15. 
Die Besiimmungen der Allerhöchsien Konzessions= und Beslätigungs- 
Urkunden vom 12. Oktober 1840. und 29. Januar 1847., sowie die damit 
Allerhöchst besiätigten Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, 
namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838. dem 
Staate zustehende Rechte und Befugnisse, sinden auf das Unternehmen des 
Baues und des Betriebes der Cösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach 
Colberg Anwendung. Auch sind die Bestimmungen der Statuten für die 
Verwaltung des neuen Unternehmens maaßgebend. Insbesondere werden auch 
die Bau= und Betriebsrechnungen von dem Verwaltungsrathe der Berlin- 
Stettiner Eisenbahngesellschaft geprüft und endgültig dechargirt. Dem Staate 
soll jedoch das Recht zustehen, dieselben in calculo und nach den Belägen 
Prüfen zu lassen. 
g. 16. 
So lange das neue Unternehmen nicht mehr als vier Prozent des Anlage- 
Kapitals abwirft, soll die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft nicht angehal- 
ten werden können, täglich mehr als zwei Züge in jeder Richtung der Bahn 
und der dazu gehörigen Zweigbahn abzulassen. Die Gesellschaft ist auch nicht 
verpflichtet, einen niedrigeren Tarif als den für die Hauptbahn Berlin-Stettin 
bestehenden auf der Cösliner Bahn in Anwendung zu bringen. 
S. 17. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird fessgesetzt, daß 
die Cösliner Bahn und deren Zweigbahn nach Colberg an sämmtlichen Be- 
triebsausgaben der Berlin-Stettiner Eisenbahn in folgender Weise partizipirt: 
a) an den Kosien für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge, " 
hb) an den Kosien für die Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen 
Ausgaben und des Etats für den Reservebaufonds, 
) an den Kofslen für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagen-Achsmeilen und nach dem Etat für den 
Reservebaufonds, 
(Ne. 4411.) 4) an
	        
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