Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4413.) Gesetz, betreffend die laͤndlichen Ortsobrigktiten in den sechs oͤstlichen Provin- 
zen der Preußischen Monarchie. Vom 14. April 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
zur Ergänzung der Gesetze über die ländliche Polizeiverfassung in den sechs 
ösilichen Provinzen der Monarchie, insbesondere der Vorschriften, welche dar- 
über in dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Titel 7. und Titel 17. G. 10. 
bis 22., in der Verordnung vom 31. März 1833. (Gesetz-Sammlung S. 61.), 
in dem Gesetze vom 8. Mai 1837. (Gesetz-Sammlung S. 90.), in der Ver- 
ordnung vom 31. März 1838. (Gesetz-Sammlung S. 253.), in dem Gesetze 
vom 24. April 18460. (Gesetz-Sammlung S. 107.), sowie in dem Gesetze vom 
23. Juli 1847. (Gesetz-Sammlung S. 279.) enthalten sind, insoweit diese 
Vorschriften nicht durch die Verordnung vom 3. Januar 1849. eine Abände- 
rung erlitten haben, für die gedachten Provinzen hierdurch, was folgt: 
g. 1. 
Die nach den V#. 18 — 22. Titel 17. Theil II. Allgemeinen Landrechts 
aus Unserem Hoheitsrechte abgeleitete, in der Regel mit dem Besitze eines 
Ritter= oder anderen ländlichen Gutes verbundene, ortsobrigkeitliche (polizei- 
obrigkeitliche) Gewalt kann ihrem Inhaber auf keinem andern, als dem in den 
Gesetzen und namentlich in dem gegenwärtigen, bezeichneten Wege, entzogen 
werden. 
g. 2. 
Die polizei-obrigkeitliche Gewait kann nach Anhoͤrung des Inhabers 
und des Kreistags mit Unserer Genehmigung auf den Staat uͤbernommen 
werden, wenn das Gut, mit dessen Besitz sie verbunden ist, entweder: 
1) durch Zerstückelung die Eigenschaft eines selbsiständigen Gutsbezirks ver- 
loren hat, oder 
2) seiner Substanz nach nicht mehr aus liegenden Gründen oder ablösba- 
ren Realberechtigungen besteht, auch nicht Zubehör eines andern, zur po- 
lizei-obrigkeitlichen Gewalt berechtigten Gutes ist, oder · 
3) wenn und so lange das Gut in den Besitz einer Landgemeinde oder in 
den Besitz aller oder mehrerer Mitglieder derjenigen Landgemeinde über- 
gegangen ist, über welche die polizei-obrigkeitliche Gewalt des Gutes 
6c4 erstreckt. 
g. 3. 
Ist die polizei-obrigkeitliche Gewalt nach F. 2. auf den Staat übernom- 
men, so kann entweder dieselbe durch Uns einem andern Gute verliehen, oder 
deren Vermaltung von der Regierung mit Genehmigung des Ministers des 
Innern einem angesehenen, wo moöglich größeren, Grundbesitzer der Gegend 
als unbesoldetes Ehrenamt aufgetragen, demselben aber dabei eine Entschädi- 
gung für Dienstunkosten gewährt werden. Find 
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