Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 9. 
Ueber die Nothwendigkeit und Dauer einer solchen Stellvertretung (§9.7. 
8.) hat die Aufsichtsbehörde, nach Vernehmung der Inhaber, zu entscheiden. 
Unterlassen die letzteren, diesen Entscheidungen nachzukommen, so kann die Auf- 
sichtsbehörde, bis dies geschieht, die Verwaltung der Polizei-Obrigkeit auf Ko- 
sten der Inhaber einem Kommissarius auftragen. 
S. 10. 
Wenn mit dem Besitze eines Gutes, dem die Eigenschaft eines Ritter- 
gutes beigelegt werden soll, die polizei-obrigkeitliche Gewalt bisher nicht, oder 
doch nicht über alle zu dem Gute gehörenden Grundstücke verbunden war, so 
kann dieselbe diesem Gute mit Unserer Genehmigung und in dem durch die 
letztere zu bestimmenden Umfange beigelegt werden, nachdem hierüber eine güt- 
liche Einigung zwischen dem Besitzer des Gutes und dem bisherigen Inhaber 
der polizel-obrigkeitlichen Gewalt erfolgt ist. 
F. 11. 
Wird ein bestehender Gemeinde= oder Guts-Bezirk verändert, so kann 
hiermit, in dem gesetzlich dabei stattfindenden Verfahren, soweit nach den ört- 
lichen Verhältnissen ein Bedürfniß dazu obwaltet, eine zweckmäßige Abgren- 
zung der polizei-obrigkeitlichen Bezirke verbunden werden. 
Ob und inwieweil hierbei denjenigen Besitzern, welche ihre polizeizobrig- 
keitliche Gewalt ganz oder theilweise verlieren, eine Entschädigung dafür ge- 
bührt, soll nicht im Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden. 
Zu dem Ende hat jeder der Betheiligten aus der Zahl der Mitglieder 
des Kreistags einen der Schiedsrichter zu wählen, und der Kreistag, für 
den Fall einer unter den letzteren obwaltenden Meinungsverschiedenheit, einen 
Obmann zu ernennen. 
S. 12. 
Uebt der Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt dieselbe in eigner 
Person aus, und begeht er dabei eine solche Handlung, welche bei einem Beam- 
ten die Natur eines Verbrechens oder Vergehens im Amte haben würde, so 
kommen die im 28. Titel des Strafgesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen 
im Amte gegebenen Vorschriften gegen ihn zur Anwendung. 
G. 13. 
· Zieht die Handlung (§. 12.) bei Beamten den Verlust des Amtes nach 
sich, so ist der Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt, welcher sich dieser 
Handlung schuldig macht, neben der sonst dafür gesetzlich angedrohten Strafe, 
auch zur eigenen Ausübung jener Gewalt für unfähig zu erklären. Auch kann 
er der Befugniß zur Ernennung eines Stellvertrekers für verlustig erklärt 
werden. 
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Begeht der Stellvertreter eines Inhabers der polizei= obrigkeitlichen Ge- 
walt eine solche Handlung, welche bei einem Beamten die Natur eines Ver- 
brechens
	        
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