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brechens oder Vergehens im Amte haben würde, so ist gegen denselben die
gegen Beamte gesetzlich angedrohte Strafe, und sofern diese in der Unfähigkeit,
öffentliche Aemter zu führen, besteht, auch die Unfähigkeit zu dem von ihm
vertretenen Amte, sowie zu allen Aemtern derselben Art, zu verhängen.
K. 15.
Inwieweit mit dem Verluste der Skandschaft auch die Entziehung des
Rechts zur Ausübung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß ein-
tritt, solche durch Stellvertreter verwalten zu lassen, ist nach den Gesetzen vom
8. Mai 1837. über die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der
Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patronats, sowie des Gesetzes vom
23. Juli 1847. über die Entziehung oder Suspension ständischer Rechte wegen
bescholtenen oder angefochtenen Rufs und den 99. 12. 21. und 22. des Straf-
gesetzbuchs zu beurtheilen.
. 10.
Gegen einen Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt, welcher nicht
zur Standschaft berechtigt ist, soll außer den Fällen des V. 6. des Gesetzes
vom 8. Mai 1837. und der V. 12. 21. und 22. des Strafgesetzbuchs die Un-
fahigkeir zur Ausübung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß,
solche durch Stellvertreker ausüben zu lassen, auch noch in den im F. 2. Nr. 1.
des Gesetzes vom 23. Juli 1847. bezeichneten Fällen, sowie alsdann eintreten,
wenn derselbe durch sein Benehmen sich des erforderlichen Ansehens oder Ver-
trauens verlustig macht.
Die Entscheidung in diesem letztern Falle erfolgt nach Vernehmung des
Betheiligten und Anhôrung des Kreistags durch einen Plenarbeschluß der
Regierung.
Diese ist auch befugt, den Inhaber von der Ausübung des Rechts der
Polizeiverwaltung vorlaufig zu suspendiren.
V. 17.
Tritt nach den W. 12. bis 16. der Verlust des Rechts zur Ausübung
der polizeisobrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß, solche durch Stellvertreter
ausüben zu lassen, gegen den Inhaber ein, so kommen wegen Verwaltung der
polizei-obrigkeitlichen Gewalt auf die Dauer des Besitzes des Inhabers die
Bestimmungen der S#. 4. und 9. bis 11. des Gesetzes vom 8. Mai 18.. und
die Vorschriften im H. 3. des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
g. 18.
Demjenigen, welchem die Polizeiverwaltung als ein unbesoldetes Ehren-
amt aufgetragen worden ist (PV. 3— 5.), kann dieser Auftrag durch Plenar=
Beschluß der Regierung wieder entzogen werden.
K. 19.
Gegen die in den Fällen der P. 16. 17. und 18. gefaßten Menar-
Beschlüsse der Regierung findet der Rekurs an den Minister des Innern statt;
dieser Rekurs hälk jedoch die Ausführung eines solchen Regierungsbeschlusses
(Nr. 4113.) nur