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nur dann auf, wenn er innerhalb sechs Wochen, vom Tage der erfolgten Zu-
stellung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Oberpräsidenten angebracht wor-
den ist.
g. 20.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Februar 1854., betreffend die
Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und Diensthandlungen,
finden auch Anwendung auf die Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt und
deren Stellvertreter.
g. 21.
Die Schulzen (Scholzen, Richter) und die Schôppen (Gerichtsmänner,
Gerichts= oder Dorfgeschworene), imgleichen die Stellvertreter nicht qualifizirter
Lehn= oder Erbschulzen, werden in der Regel, sofern nicht durch Observanz oder
sonstige Rechtsnormen etwas Anderes festsieht, von dem Inhaber der Orts-
obrigkeit nach Anhörung der Gemeinde ernannt.
Die Bestätigung erfolgt durch den Landrath.
g. 22.
Die nach den 99. Z. 4. 5. und 17. bestellten Polizeiverwalter, sowie die
Stellvertreter der Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt, imgleichen die
Schulzen und Schoͤppen und die Stellvertreter nicht qualifizirter Lehn- und
Erbschulzen, werden von dem Landrathe vereidet.
Die uͤber die Eidesleistung aufzunehmende Verhandlung ist sportel- und
stempelfrei. g. 23
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sinden auch auf die ehe-
mals mittelbaren Städte Amwendung, über welche sich die polizei-obrigkeitliche
Gewalt eines Gutes zur Zeit des Erlasses der Gemeinde-Ordnung vom 11. März
1850. erstreckte.
G. 24.
Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegensiehenden
Vorschriften treten außer Kraft. geg
g. 25.
.Der Minister des Innern hat die zur Ausführung dieses Gesetzes er-
forderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
Xr. 4414.)